Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Richie am 22.09.2005, 23:08 Uhr

Schlüssigkeit

Hallo Nicole-Mami,

ich würde Dir ja nicht widersprechen, wenn Deine Argumentation schlüssig wäre, ist sie aber m.E. eben nicht.

Du hast zunächst den Gegenaspekt meiner Frage, warum sie denn jetzt plötzlich
eine gemeinsame Sorgeerklärung nicht
wollen soll, nicht beantwortet.
S i e hat doch offenbar ihre Meinung geändert, er möchte das, was sie ihm zuvor nahegelegt hatte. Ich wüßte nicht,
daß ihm eine gewisse Bedenkfrist für eine gemeinsame Sorgeerklärung gesetzt
worden wäre.
Es ist unfair, plötzlich eine abgelaufene Frist dem anderen vorzuhalten. Das ist ein Agieren nach Macht.
Aus welchem geschilderten Verhalten des KV prognostizierst Du denn ein evtl. bockiges Verhalten?

Ein Umgangsrecht ist hier doch gar nicht
bedeutend und auch nicht Substanz der
eigentlichen gS.

****'' und eine Ausdehnung des Besuchsrechts ist gar nicht in seinem Sinne.........''****

Sorry, bei dem Wort ''Besuchsrecht''
werde ich hellhörig. Ich möchte als Vater nicht Objekt oder Subjekt eines kindlichen 'Besuches', nicht
Bestandteil einer losen Onkel- und Tantenschaft sein.



****''Also ist beim derzeitigen Stand jeder zufrieden. Warum dann eine Änderung des Sorgerechts?''****

Ich muß doch sehr an Dein Wahrnehmungs- und Denkvermögen apellieren! E r ist n i c h t zufrieden. Oder darf jetzt schon frau auch für den KV hier sprechen und seine Zufriedenheit per Beschluß konstatieren?


****''Solange sich beide wie erwachsene Menschen benehmen, sehe ich im gemeinsamen Sorgerecht natürlich immer den richtigen Weg, aber in diesem Fall muß sie ja befürchten (laut ihrer Beschreibung vom Vater), dass er jederzeit nach Lust und Laune mal "querschlagen" kann und z.B. seine Unterschrift verweigert, weil er ihr eins auswischen will.''****

Aus welchem Verhalten des Vaters kann denn ein Querschlagen nach ''Lust und Laune'' gefolgert und prognostiziert werden?
Er will doch inzwischen genau das, was sie schon lange wollte, nur sie will jetzt plötzlich nicht mehr. Wer ''schlägt'' denn hier ''quer''?


Dein Erlebnis mit dem Reisepaß kann jedem, ob mit oder ohne gemeinsame Sorge, passieren, das ist doch gar nicht
charakteristisch.
Charakteristisch wäre z.B. daß das Kind ins Heim müßte, wenn ihr - Gott bewahre - was passierte, d a s wäre charakteristisch.

Man/frau kann auch Fonds unter eigenem Namen für das Kind anlegen oder eine vertraute 3. Person den Fonds anlegen lassen.


Aber dir scheint gar nicht aufzufallen,
was § 1626 und § 1626a BGB im Zusammenhang besagen.
Sie besagen, daß der unverheiratete Vater weder die Pflicht, noch das Recht hat, für sein Kind zu sorgen.

Und an einer solchen Aussage und dem entsprechenden Status des KV wolltest Du festhalten?

Ach, komm mir bloß mit dem Jugendamt.
Das sind doch (meist) voreingenommene Mütterämter, die Vätern überhaupt kaum helfen, deren Mitarbeiter kaum Sorgerechtsstudien aus Deutschland, geschweige denn aus anderen Ländern, kennen.

Gemeinsame elterliche Sorge soll nicht Mutterrecht schmälern, sondern Kinderrecht verbreitern.
Alleinige elterliche Sorge ist ein
einelterliches Mütterrecht, das die Kinder der berechtigenden und verpflichtenden (Für) Sorge ihrer Väter für ledig erklärt.

MfG Richie

 
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