Für alleinerziehende Eltern

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von franzi1406  am 06.04.2011, 21:13 Uhr

Lieber Ralph,

der Aufenthaltsbestimmungsberechtigte, bei dem das Kind lebt, darf alle Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden.
Das gemeinsame Sorgerecht findet nur noch Anwendung in Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind.
Als Angelegenheiten des täglichen Lebens dagegen gelten: An- und Ummeldung des Wohnortes, Kita- oder Schulalltag, Anmeldung in Kita, zu einem Nachhilfeunterricht oder Sportverein, Essensfragen, Fernsehkonsum, Kleidung, Umgang mit Freunden, Besuch von Sport- oder Kulturveranstaltungen, die gewöhnliche medizinische Versorgung, Taschengeld, Verwaltung üblicher Geldgeschenke durch Verwandte, Zustimmung nach § 110 BGB (Eigentumserwerb durch Verwendung von Taschengeld) und alle anderen häufig vorkommenden Situationen, die eine sorgerechtliche Entscheidung erfordern, deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes aber ohne Aufwand wieder abänderbar sind.

 
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