Für alleinerziehende Eltern

Für alleinerziehende Eltern

Fotogalerie

Redaktion

 

Geschrieben von Ralph am 07.03.2011, 9:12 Uhr

Gesetzestext SGB II, Fassung gültig ab 01.01.2011...

§ 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts

(1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunter-halts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Kör-perpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung anfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehun-gen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Per-sonen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 359 Euro. Die Re-gelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Re-gelleistung nach Satz 1.
(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Perso-nen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a umziehen, bis zur Vollen-dung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regel-leistung.

(3) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Ab-satz 2.

(4) Die Regelleistung nach Absatz 2 Satz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundert-satz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. 2Für die Neubemessung der Regelleistung findet § 28 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften Buches entsprechende Anwen-dung. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 30. Juni eines Kalenderjah-res die Höhe der Regelleistung nach Absatz 2, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundes-gesetzblatt bekannt. Bei der Anpassung nach Satz 1 sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.


§ 28 Sozialgeld

(1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit er-werbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. 2Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 ergebenden Leistungen. 3Hierbei gelten er-gänzend folgende Maßgaben:

1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Le-bensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Absatz 2 Satz 14 maßgebenden Regelleistung;

... "

Die 70% für Kinder zwischen 6 und 14 Jahren sind nur in den "Fachlichen Hinweisen", nicht im Gesetz, kodifiziert.

Aber: Das ist der FÜR MICH AKTUELL GÜLTIGE Gesetzestext, wie er jetzt, 07.03.2011 um 9.12 Uhr im Intranet der Bundesagentur für Arbeit steht und für alle Jobcenter (Ex-Argen) in Deutschland Gültigkeit besitzt und somit bindend ist!

Woher Landkreise oder Gemeinden ihre Erkenntnisse haben, weiß ich nicht. Wie das SGB II dann wirklich aussieht, weiß ich auch nicht. Ich kann mir aber nicht vorstellen, daß aufgrund der Diskussionen Erwachsene eine Regelsatzerhöhung erhalten, Kinder und Jugendliche aber auf den gegenwärtigen Status Quo festgenagelt werden (können). Gleichbehandlung? Verfassungsmäßigkeit?

Ich gehe davon aus, daß § 20 Abs.4 SGB II (s. oben!) nicht geändert wird, d.h. die regelmäßige Anpassung der Regelsätze dürfte noch hinzukommen.

Wie gesagt, abwarten. Auch wenn Du noch so viele Homepages verlinkst, sie stehen nicht in Einklang mit derzeit gültigem Recht und sind für mich deshalb vorschnelle Schüsse aus der Hüfte. Zwar gut, sogar sehr gut gemeint von den Gemeinden, aber kontraproduktiv, da en detail einfach noch ungelegte Eier!

LG
Snoopy

 
Unten die bisherigen Antworten. Sie befinden sich in dem Beitrag mit dem grünen Pfeil.
Die letzten 10 Beiträge im Forum Für alleinerziehende Eltern
Mobile Ansicht

Impressum Über uns Neutralitätsversprechen Mediadaten Nutzungsbedingungen Datenschutz Forenarchiv

© Copyright 1998-2024 by USMedia.   Alle Rechte vorbehalten.