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Geschrieben von Ulimama am 26.11.2005, 21:08 Uhr

haben sie wohl nicht ,weil

die mutter ja wohl als voll zurechnungsfähig anerkannt worden ist vom gutachter. sicherheitsverwahrung bedeutet keine oder zumindest eingeschränkte schuldfähigkeit.
der vater hat wohl eine hirnschädigung, aber da eine wiederholungsgefahr der tat nicht gegeben ist (da es die eigene tochter war und nicht irgendein fremdes kind), wird er auch keine sicherheitsverwahrung bekommen haben.

so sehr man den beiden auch was anderes wünschen würde, leider gibt das deutsche gesetz nur die 15 jahre her.

lg uli

 
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