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Geschrieben von lotte_1753 am 11.01.2016, 15:48 Uhr

alle, die hier zu recht sagen die Verschärfung des SexualStrafrechts ist lange

Es war immer mal wieder Thema hier, was ein Blick in die Suchfunktion zeigt.

(Es ist jetzt nur so, dass einige hier behaupten, dass sei so nicht gewesen, um irgendwie nachzuweisen, dass es denen, die einen Zusammenhang zwischen den Taten von Köln und den Tätern sehen, gar nicht in erster Linie um Frauen geht, sondern um rechte Hetze.)

Das Sexualstrafrecht wurde in den letzten Jahren immer mal wieder geändert. Die Erheblichkeitsschwelle ist schon richtig, wenn man sich den Strafrahmen des § 177 StGB anschaut. Es ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr, das kann man nicht einfach so aus dem Ärmel schütteln. Auch wird übersehen, dass das Strafrecht auch die einfache Nötigung kennt, bewehrt mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.

Eine Verschärfung im Hinblick auf die Vorgänge in Köln halte ich für populistischen Blödsinn. Das Problem ist doch der Nachweis der Tatbeteiligung.

Leitsatz LG Köln 2011:

Das mit den Mitteln des § STGB § 177 STGB § 177 Absatz I Nr. 1 und 2 StGB zu dulden erzwungene Greifen an das nackte Gesäß stellt ebenso wie das Berühren der nackten Haut zwischen den Brüsten einer vom Täter nachts an abgelegenem Ort überfallenen, ihm völlig unbekannten 18-jährigen Schülerin nach den Gesamtumständen bereits eine die Erheblichkeitsschwelle des § STGB § 184g Nr. StGB überschreitende sexuelle Nötigung i. S. v. § STGB § 177 STGB § 177 Absatz I StGB dar. (amtlicher Leitsatz)


LG München 2008

. Ein Kuss kann bei erwachsenen Personen verschiedenen Geschlechts nicht stets und ohne Rücksicht auf die Begleitumstände als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit gewertet werden (BGH NStZ-RR 2007, NSTZ-RR Jahr 2007 Seite 12). Dies gilt auch für den (versuchten) Zungenkuss (BGH StV 1983, STV Jahr 1983 Seite 415). Als maßgebliche Umstände für die vorzunehmende Bewertung kommen insbesondere Intensität und Dauer des Kusses sowie etwaiger begleitender Handlungen, wie Berührungen des Körpers, das Verhältnis zwischen Täter und Opfer und die konkrete Tatsituation in Betracht. (amtlicher Leitsatz)

 
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