Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von kerstl, 28. SSW am 18.05.2006, 21:32 Uhr

Welche Kosten steuerlich absetzbar?

Hallo Anja,

also Arzt- und Krankheitskosten sind in der Einkommensteuererklärung unter anderem als außergewöhnliche Belastung (agB)absetzbar! Allerdings erst dann, wenn Du einen bestimmten Betrag - der sich prozentual von deinem/eurem Einkommen errechnet - übersteigst (dies ist leider meistens nicht der Fall - es sei den die agB sind wirklich sehr hoch!!). Die Kosten, die wir gesetzlich versicherten während der Schwangerschaft selber tragen müssen wie z.B. Praxisgebühren, ev. Zusatzuntersuchungen, Vitamine, Folio etc, übersteigen den dir zumutbaren Eigenanteil (meistens) nicht.


Habe dir dazu folgendes aus dem Netz kopiert:
Geburt eines Kindes:
Kosten, die anlässlich der Geburt eines Kindes entstehen, z. B. Krankheitskosten, Kosten für eine Hebamme, Arztkosten, Medikamentenkosten, sind steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, soweit sie nicht durch die Krankenversicherung bzw. den Arbeitgeber erstattet wurden. Die Kosten für eine Nachbetreuung des Kindes, sowie Kursgebühren für die Vorbereitung auf die Geburt und für Rückbildungsgymnastik sind nur dann abzugsfähig, wenn die Inanspruchnahme medizinisch notwendig war.

Außergewöhnliche Belastungen

Eine außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Unter Aufwendungen sind Barausgaben oder auch Sachleistungen zu verstehen, die tatsächlich erbracht worden sind. Zwangsläufig sind die Aufwendungen, wenn der Arbeitnehmer sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Des Weiteren müssen die Aufwendungen notwendig und angemessen sein.

Außergewöhnliche Aufwendungen führen jedoch nur insoweit zu einer Steuerermäßigung, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese zumutbare Belastung ergibt sich aus bestimmten Prozentsätzen des Gesamtbetrags der Einkünfte, die nach Familienstand und Kinderzahl gestaffelt sind (§ 33 III EStG). Als Kinder zählen alle Kinder, für die der Arbeitnehmer Kindergeld oder einen Freibetrag erhält. Der Prozentsatz kann zwischen ein bis maximal sieben Prozent liegen. Notwendige und angemessene allgemeine außergewöhnliche Belastungen werden in nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Höhe anerkannt. Die häufigsten Fälle einer allgemeinen außergewöhnlichen Belastung sind Krankheitskosten .

Viele Grüße
Kerstin

 
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