Nicola Bader, Rechtsanwältin

@all

Antwort in der Beratung Recht

Hallo,

ich bekam heute folgende Antwort Mail.

"Sehr geehrte Frau ...,

vielen Dank für Ihre Anfrage an das Servicetelefon.

Frauen, die bei Beginn der Mutterschutzfrist in keinem Arbeitsverhältnis stehen, jedoch bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind (z.B. Selbstständige), erhalten während der Schutzfristen Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

Arbeitslose Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld beziehen und gesetzlich krankenversichert sind und deren Arbeitsverhältnis nicht während der Schwangerschaft zulässig gekündigt worden ist, erhalten Mutterschaftsgeld durch die gesetzliche Krankenkasse. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht in diesem Fall dem Betrag der Entgeltersatzleistung, den die Versicherte vor Beginn der Schutzfrist erhalten hat.

(Das Krankengeld beträgt nach § 47 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt).)

Zur weiteren Klärung wenden Sie sich bitte auch an Ihre Krankenkasse.

Ich hoffe, ich konnte zunächst behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Romy Krause

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Service-Telefon

Telefon: 01801 90 70 50
Telefax : 01888 555 44 00
Internet : www.bmfsfj.de
E-mail : info@bmfsfjservice.bund.de"

LG
Yvonne

von Fine8198 am 25.05.2004, 10:58 Uhr

 
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