Geschrieben von Dreikindmama am 20.07.2012, 8:30 Uhr |
Wandertag bei 8. Klässlern
Ich habe mal eine Frage an euch und würde gerne eure Meinung dazu hören:
Müssen bei einem Wandertag von der Schule aus die Lehrer mit den Klassen mitlaufen oder dürfen sie die Kinder zu Fuß losschicken (Grillplatz ca. eine gute Stunde Fußweg entfernt) und selbst mit dem Auto dorthin fahren, sprich es war kein einziger Lehrer bei der Schülergruppe dabei. Ebenso beim Rückweg. Es handelt sich dabei um Schüler im Alter von 14 - 16 Jahre.
Gruß
Sylvia
Re: Wandertag bei 8. Klässlern
Antwort von mozipan am 20.07.2012, 8:32 Uhr
Ob sie dürfen, weiß ich jetzt konkret nicht aber ich kann mir nicht vorstellen, dass das erlaubt ist.
Ich habe das so auch noch nicht erlebt. Wenigstens ein Lehrer war bei sowas mit dabei.
Re: Wandertag bei 8. Klässlern
Antwort von nest84 am 20.07.2012, 8:34 Uhr
Ich würd sagen: Nein! und meine das fällt unter Verletzung der Aufsichtspflicht!?!?
Sicher bin ich mir aber nicht!
LG
PS was sind das denn für faule Lehrer? Oder warum sind die nicht mitgelaufen?
Re: Wandertag bei 8. Klässlern
Antwort von nilo1988 am 20.07.2012, 8:43 Uhr
Schwierig.
Aber da in dem Alter Schüler z.B. auch alleine zur Turnhalle, wenn die sich nicht auf dem Schulgelände befindet, gehen, halte ich es durchaus für "normal" und "okay".
ggf. bereiten die Leherer dort auch was vor und so manche Sachen müssen dort hin transportiert werden.
Ich denke, da sozusagen der "Unterricht" zum Grillplatz verlagert wurde, gehört es mit zum Schulweg. Den Schüler nunmal alleine bestreiten können.
Was anderes wäre es, wenn man den Schülern nicht vertrauen kann. Dann MUSS eine Aufsichtsperson mit.
Wie weit ist denn 1 Stunde Fußweg für dich?
Für mich wäre das eine Entfernung von 6 Kilometer.
aufsicht muss
Antwort von biggi71 am 20.07.2012, 8:49 Uhr
gewährleistet sein (ich kann mcih jetzt aber auch arg täuschen.....?)
SchUG § 51 Abs. 3
nachtrag:
Antwort von biggi71 am 20.07.2012, 8:51 Uhr
nochmal nachgelesen.
"Die Aufsichtspflicht gehört zu den Dienstpflichten von Lehrern und Lehrerinnen. Wird die Dienstpflicht schuldhaft verletzt, hat dies disziplinarrechtliche Folgen (vgl. Aufsichtserlass). Insbesondere bei Schülerunfällen (z.B. fahrlässige Körperverletzung) können in Zusammenhang mit der Verletzung der Aufsichtspflicht auch die Bestimmun- gen des Strafgesetzes wirksam werden"
lg
@nilo
Antwort von Dreikindmama am 20.07.2012, 8:54 Uhr
Die Entfernung beträgt ca. 8 km.
Wie gesagt, es kommt drauf an...
Antwort von nilo1988 am 20.07.2012, 9:05 Uhr
...eine Aufsichtspflicht für Lehrer besteht eben auch nur räumlich Begrenzt. Da wäre eben die Frage, wie das im Vorfeld von der Schulleitung festgelegt wurde...
Also zählt der Marsch (übrigens 8 Kilometer läuft man in mehr als einer Stunde... ein Durchschnittsmensch läuft 5km/h) schon zum Wandertag, oder zählt er eben noch zum Schulweg.
Aber jedes Bundesland hat da ein anderen Maßstab.
Ich hätte hier das Sächsische Schulgesetz mit Praxiskommentar zur Hand... (dort steht eben auch drin, dass die Aufsichtspflicht räumlich Begrenzt ist) aber in einem anderen Bundesland kann es auch schon ganz anders sein.
Re: Wie gesagt, es kommt drauf an...
Antwort von nest84 am 20.07.2012, 9:10 Uhr
Also ich geh mal davon aus, dass die Schüler gemeinsam von der Schule zum Grillplatz gegangen sind und dann gehört es zum Wandertag und die Lehrer haben dann eine Aufsichtspflicht!
Re: Wie gesagt, es kommt drauf an...
Antwort von Dreikindmama am 20.07.2012, 9:10 Uhr
Ich habe ja geschrieben, ein Fußmarsch von einer guten Stunden, sprich mehr als eine Stunde.
Re: Sprechen wir hier vom Ösiland?
Antwort von Dreikindmama am 20.07.2012, 9:11 Uhr
nein, von Deutschland
Re: Wie gesagt, es kommt drauf an...
Antwort von nilo1988 am 20.07.2012, 9:16 Uhr
Hm... hm...
Man betrachte auch noch dazu das Alter. Mit 14 besteht zwar auch die Aufsichtspflicht, aber rein theoretisch reicht auch eine vorherige Belehrung aus um dem "Schutz vor Gefahren" nachzukommen.
Wenn du arge Bedenken hast, frag in der Schule nach, wie es geregelt wurde und bei Unstimmigkeiten wende dich z.B. ans zuständige Kultusministerium zwecks Gesetzeslage. (Okay, vorher wäre ein klärendes Gespräch mit den zuständigen Lehrern sicherlich nicht verkehrt. Man kennt ja oft nur eine Sichtweise auf die Dinge.)
Aber wir wissen nicht, was im Vorfeld dazu dort gesagt wurde.
Antwort von nilo1988 am 20.07.2012, 9:18 Uhr
Es KÖNNTE ja auch sein, dass sich die Schüler an der Schule trafen, damit nicht jeder alleine loslaufen muss... aber der "Unterricht" eben erst am Grillplatz anfängt und somit auch die Aufsichtspflicht.
Ach, da zählen so viele Faktoren mit rein, die wir als Ausenstehende nicht wissen...
Wir haben uns immer vor Ort getroffen..
Antwort von Mami-Franzi19 am 20.07.2012, 9:26 Uhr
In der Oberschule haben wir uns immer direkt dort getroffen wo wir hinwollten, ausser es war etwas weiter Weg (1 Stunde mit den öffentlichen)
in der 8. klasse sind wir auch immer allein zur sporthalle durchs halbe dorf.
find das in dem alter eig ok
In Hessen
Antwort von Schräubchen am 20.07.2012, 10:46 Uhr
darf man eine Schülergruppe durchaus zu einem Ort bestellen, der im gewohnten Bereich der Schüler liegt. Ab 8. Klasse ist das im Schulgesetz auch etwas lockerer gehandhabt.
Bei uns würde das bedeuten, dass man die Schüler zum Bahnhof oder zum Schwimmbad laufen lassen könnte, ohne dass sie beaufsichtigt sind. Das sind so 2km. So wie sie ja auch in Gruppen durch Städte laufen dürfen.
Allerdings würden wir hier nicht damit durchkommen, einen Marsch von 6 km auf diese Weise allein durchzuführen. Da hätte schon jemand dabei sein müssen.
Re: Wandertag bei 8. Klässlern
Antwort von snow-fee am 20.07.2012, 11:59 Uhr
Hallo,
wir wohnen zwar in Berlin, aber ab der 7. Klasse kann man die Treffpunkten in Berlin frei wählen. Wir wohnen im Berliner Norden und es kam schon vor, das ein Treffpunkt in Berlin Kreuzberg, Mitte, etc. angegeben war.
Die Kinder sollen ab der 7. Klasse selbständig werden. Daher sollen sie auch lernen sich selbst von A nach B zu bringen.
LG