Geschrieben von blackangel1979, 30. SSW am 27.03.2015, 8:41 Uhr |
Wer ist noch im Beschäftigungsverbot ? Frage dazu...
Hallo zusammen,
bin im Beschäftigungsverbot und hab nun in einer Eltern-Baby Zeitschrift gelesen das man die "ELTERNZEIT 7 Wochen vor Antritt beim Arbeitgeber beantragen" MUSS !
Sorry, aber was ist damit gemeint ?, bin etwas durcheinander.
Ich beantrage doch den Mutterschutz bzw. das Mutterschaftsgeld 7 Wochen vor ET bei der Krankenkasse und dieses Geld teilen sich doch AG und Krankenkasse.
Meinen ET hab ich meiner Chefin auch schon genannt.
Muss ich seperat noch was dazu tun ?
Gruss
blackangel
Re: Wer ist noch im Beschäftigungsverbot ? Frage dazu...
Antwort von Maiglück2015, 34. SSW am 27.03.2015, 8:52 Uhr
Es reicht wenn du den Antrag auf Elternzeit beim AG in der ersten Lebenswoche deines Babys abgibst. Du hast ja 8 Wochen Mutterschutz. Somit reicht es in der ersten Woche nach Geburt.
Mit dem Mutterschaftsgeld hat das Elterngeld und die Elternzeit nichts zu tun. Mutterschaftsgeld bekommst du während des Mutterschutzes und es ersetzt dein Gehalt vollständig. Ist aber unabhängig vom Elterngeld.
LG
Re: Wer ist noch im Beschäftigungsverbot ? Frage dazu...
Antwort von Honey58 am 27.03.2015, 9:44 Uhr
Elternzeit kann man nehmen, muss man aber nicht. Wenn du im Anschluss an den Mutterschutz direkt wieder arbeiten gehen willst, musst du das deinem AG genauso mitteilen wie wenn du erstmal in Elternzeit gehen möchtest. Dafür gibt es ein entsprechendes Formular was du deinem AG aushändigst.
Ich würde es schon vor der Geburt erledigen, was weg ist ist weg und du kannst auch keine Fristen verpassen. Außerdem hat man mit baby ja besseres zu tun als Papierkram. Spätestens musst du den Zettel aber sieben Wochen vor möglichem Beginn der Elternzeit abgeben, sprich eine Woche nach Entbindung.
Re: Wer ist noch im Beschäftigungsverbot ? Frage dazu...
Antwort von blackangel1979, 30. SSW am 27.03.2015, 14:09 Uhr
Ok ich muss also doch was beim AG abgeben.
Ich mache 1 Jahr Elternzeit und das weis man AG auch bereits.
Wo bekomm ich diesen Zettel ? Muss den nur ich ausfüllen und dem AG abgeben?
Re: Wer ist noch im Beschäftigungsverbot ? Frage dazu...
Antwort von Maiglück2015, 35. SSW am 27.03.2015, 14:19 Uhr
Einfach formlos. Da gibt's keine Vordrucke.
So z.b.:
Sehr geehrte Frau/sehr geehrter Herr,
hiermit beantrage ich Elternzeit zur Betreuung und Erziehung meines Kindes für 1 Jahr ab .... (Datum dann nach der Geburt einsetzen). Im Anschluss an die Elternzeit stehe ich Ihnen wieder voll zur Verfügung.
Ich bitte um schriftliche Bestätigung.
MfG
Denke aber bitte dran, dass du mit dem Antrag sämtliche Elternzeit bekanntgeben musst, die du in den ersten beiden Lebensjahren nimmst.
LG
Re: Wer ist noch im Beschäftigungsverbot ? Frage dazu...
Antwort von Honey58 am 27.03.2015, 15:36 Uhr
Bei uns gibt es dafür einen Vordruck! Ich habe ihn automatisch von meinem AG zugeschickt bekommen mit der Bitte zum Ausfüllen. Frag doch einfach mal bei euch in der Personalabteilung nach wie das bei euch üblich ist.
ähm....nein!
Antwort von Honey58 am 27.03.2015, 15:40 Uhr
In größeren Unternehmen gibt es fast immer einen Vordruck den man vom AG ausgehändigt bekommt. Mag bei euch anders sein, aber die Regel ist es definitiv nicht.
Re: Wer ist noch im Beschäftigungsverbot ? Frage dazu...
Antwort von blackangel1979, 30. SSW am 27.03.2015, 17:13 Uhr
Ok, vielen Dank mir ist das völlig neu. Vor 5 Jahren bei meiner Tochter hab ich das nicht gemacht und es wurde auch nicht verlangt.
Personalabteilung gibt es bei uns leider nicht. Sind ein Betrieb mit 20 Mann und um Gehalt usw. kümmert sich ein beauftragter Steuerberater.
Das ich 1 Jahr mache weis mein AG ja auch, das ist schon ausgemacht das ich im Juni 2016 wieder in die Arbeit einsteige.
Ich frage mich ob die sowas überhaupt wollen/brauchen. Bin nämlich die erste die im Betrieb je in die Situation gekommen ist.
Ich werde wohl mal vorbei gehen müssen und fragen...mal sehen.
Re: Wer ist noch im Beschäftigungsverbot ? Frage dazu...
Antwort von Maiglück2015, 35. SSW am 27.03.2015, 19:38 Uhr
Naja aufs wollen kommt es nicht an. Brauchen wohl eher. Weil dann haben sie den schriftlichen Nachweis und du auch. Ist schon wichtig.
Mein Mann hat damals beim Großen auch in einer kleineren Firma gearbeitet und da gab's auch keinen Vordruck. Da reichte das formlose Schreiben. Frag sonst einfach mal den Chef o.a. Schriftlich machen würde ich es allemal. Einfach zur Absicherung beiderseits.
Re: Wer ist noch im Beschäftigungsverbot ? Frage dazu...
Antwort von shade1983 am 27.03.2015, 20:17 Uhr
Hey!
Ich möchte nur ergänzen:
1. beantragst du die EZ nicht, sondern verlangst sie. Finde den Unterschied wichtig, da der AG sonst evtl. auf die Idee kommen könnte, er könnte ablehnen.
2. musst du EZ beim AG nehmen, wenn du Elterngeld möchtest. Die Elterngeldstelle braucht das schriftlich vom AG, schau mal in den Antrag.
LG und alles Gute!
Re: Wer ist noch im Beschäftigungsverbot ? Frage dazu...
Antwort von Honey58 am 27.03.2015, 20:53 Uhr
....sehr geehrter Chef, ich verlange von Ihnen ein Jahr Elternzeit.....
Re: Wer ist noch im Beschäftigungsverbot ? Frage dazu...
Antwort von Maiglück2015 am 27.03.2015, 21:36 Uhr
Im Grunde gibt man sie nur bekannt, sie steht einem ja zu. Im Allgemeinen wird aber oft von Antrag gesprochen. Für die EG-Stelle braucht man die schriftliche Bestätigung. Das ist richtig.
Re: Wer ist noch im Beschäftigungsverbot ? Frage dazu...
Antwort von Honey58 am 27.03.2015, 21:51 Uhr
Man beantragt sie! Genauso wie man auch Kindergeld beantragt. Und nein, es steht einem nicht automatisch zu. Man hat erst dann einen Anspruch darauf, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden. Deswegen beantragt man solche Dinge, die dann geprüft und genehmigt werden.
Re: Wer ist noch im Beschäftigungsverbot ? Frage dazu...
Antwort von Maiglück2015 am 27.03.2015, 22:55 Uhr
Man hat generell Anspruch drauf!
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=16318.html
Nur wer die Voraussetzungen erfüllt......
Antwort von Honey58 am 27.03.2015, 23:02 Uhr
...hat einen Anspruch auf Elternzeit (die man BEANTRAGT).
Du hast RECHT....im Gesetz steht wirklich VERLANGEN....
Antwort von Honey58 am 27.03.2015, 23:17 Uhr
Asche auf mein Haupt. Man kann tatsächlich schreiben, dass man sie verlangt. Wobei ich es widersprüchlich finde, denn zuerst muss man die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllen, dann darf man sie verlangen. Nun gut, mein AG hätte mich wahrscheinlich trotzdem ziemlich komisch angeguckt, wenn ich das so geschrieben hätte
Re: Nur wer die Voraussetzungen erfüllt......
Antwort von Maiglück2015 am 27.03.2015, 23:18 Uhr
Voraussetzungen erfüllt man mit der Geburt des Kindes. Beantragung hin oder her. Der AG muss zustimmen und darf es nicht ablehnen. Zumindest nicht in den ersten drei Lebensjahren. Man nennt es zwar Antrag, dennoch ist es nur eine Bekanntgabe über welchen Zeitraum man seine berechtigte Elternzeit nimmt. Da muss nix überprüft oder genehmigt werden.
Re: Nur wer die Voraussetzungen erfüllt......
Antwort von Honey58 am 27.03.2015, 23:25 Uhr
Einen Anspruch auf Elternzeit hast du zum Beispiel NICHT, wenn du mit deinem Kind nicht in einem Haushalt lebst, kein Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes bist, mehr wie 30 Stunden wöchentlich arbeitest und dich nicht selbst um die Betreuung kümmerst.
Der Anspruch entsteht nicht per se mit Geburt. Is so! Lies § 15 Anspruch auf Elternzeit BEEG.
Re: Nur wer die Voraussetzungen erfüllt......
Antwort von Maiglück2015 am 27.03.2015, 23:27 Uhr
Davon geht man wohl aus, dass das erfüllt wird, wenn man es seinem AG bekannt gibt. Der AG muss zustimmen.
Re: Nur wer die Voraussetzungen erfüllt......
Antwort von Honey58 am 27.03.2015, 23:34 Uhr
Und nochmal. Der AG muss nur dann zustimmen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wer hier von was ausgeht oder voraussetzt ist herzlich egal. Man hat den Anspruch nicht per se. So stehst nun mal im Gesetz.
Re: Wer ist noch im Beschäftigungsverbot ? Frage dazu...
Antwort von shade1983 am 28.03.2015, 6:49 Uhr
Huhu!
"Verlangen" zu schreiben fände ich auch komisch.
Ich hab irgendwie geschrieben "Ich nehme Elternzeit von bis in Anspruch" oder so ähnlich.
LG
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