Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von diplom-piratin, 18. SSW am 07.12.2005, 20:10 Uhr

Beschäftigungsverbot? Leider lang, aber wichtig!

Hallo,

ich sitze grade hier und denke ernsthaft über ein Beschäftigungsverbot nach. Es ist so, dass ich in einer Jugendhilfeeinrichtugn arbeite, in der u. a. extrem aggressive Jugendliche leben. Aktuell heute hatte ich mit einem 16jähr. Jungen eine Auseinandersetzung. Dieser ist total ausgerastet, hat ne Scheibe eingeschlagen etc. Als ich ihn anesprochen habe, sagte er: "Tatjana, halts MAul, ich warne Dich, Du gefährdest grade Dich und dein Baby." Na super, ich habe natürlich mein MAul gehalten... Eine ähnliche Situation hatte ich vor ca. 2 Wochen schon mal. Da stand mein Team total hinter mir, der entsprechende Junge bekam sofort Hausverbot, aber dieser hatte auch nicht bei uns gelebt, er war nur Besucher. Der Junge von heute wird definitv nicht ausziehen müssen.
Ich will mich nicht reinsteigern, der Junge hat sich eine Stunde später auch unter Tränen entschuldigt, aber er ist wirklich unberechenbar, wenn er seine Ausraster hat. Tja, was nun? Ein Beschäftigungsverbot wäre für mein Team eine Vollkatastrophe, da wir eh völlig unterbesetzt sind, und ich auch noch Teamleiterin im Haus bin...

So, und nun noch eine andere Frage: sollte ich mir ein Verbot holen, wer muss dann mein Gehalt bezahlen? Mein AG oder meine Krankenkasse? Mein AG ist nämlich extrem geldfixiert und ich habe auch Angst, unmittelbar nach der Elternzeit gekündigt zu werden, wenn ich jetzt das Handtuch werfe.

Bitte gebt mir Tipps, ruhig auch in der Richtung, was ich außer nem Beschäftigungsverbot noch tun könnte, um meinen Zwerg zu schützen.

Liebn Dank, Tatjana

 
4 Antworten:

Re: Beschäftigungsverbot? Leider lang, aber wichtig!

Antwort von toertel0, 32. SSW am 07.12.2005, 20:25 Uhr

Hallo,

also das Beschäftigungsverbot bekommst Du beim Frauenarzt. Sprich mit ihm und erläutere ihm Deine Situation.
Das Gute für Dich am Beschäftigungsverbot ist, dass Dein Arbeitgeber Dein volles Gehalt bis zum Mutterschutz weiterzahlen muss.....Du hast also keinerlei Einbußen.

LG Heike

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Re: Beschäftigungsverbot? Leider lang, aber wichtig!

Antwort von tapeten, 13. SSW am 07.12.2005, 20:28 Uhr

Hallo,
kann Dein Probelm nachvollziehen. War in meiner ersten Schwangerschaft 2003 noch auf dem Sozialamt beschäftigt und wir hatten da auch eine Kundin die sehr agressiv war. Da mein Chef sich weigerte dieser Person Hausverbot zu erteilen, hat mein FA mich "aus dem Verkehr gezogen". Ich war dann ab dem 6. Monat zu Hause.
Ich hatte aber durch die ganze Aufregung auch Bauchschmerzen, vielleicht hat ihn auch dass dazu bewegt. So genau hat er mir das nie erklärt.
Wenn Du gesetzlich krankenversichert bist, bekommst Du anfangs noch GEhalt von deinem Arbeitgeber, ab der 6. Woche(?) dann Krankengeld.
Hoffe ich konnte Dir etwas helfen.
Denke dass wichtigste ist, dass Dir und dem Baby nichts passiert. Der Rest findet sich schon. Rede auch mal mit Deinem FA meistens haben die ja die besten Ideen.
LG

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Re: Beschäftigungsverbot? Leider lang, aber wichtig!

Antwort von Lafeme, 14. SSW am 07.12.2005, 20:28 Uhr

Hallo erstmal...
Ich weis wie es dir gehen muss..Habe als Jugend und Heimerzieherin gearbeitet in einer IG als EB, das war wirklich krass, diese Kinder sind leider unberechenbar..Wenn du schwanger bist kannst du sie ja nichtmal mehr besetzen wenn sie ausrasten..
Ein Beschägtigungsverbot generell kannst du dir bei der Schilderung deines Problems aufejedenfall vom Fa holen..
Alles weitere habe ich dir hier herkopiert.
Beschäftigungsverbot für eine Schwangere

Bei schwangerschaftsbedingten Beschwerden kann ein ärztliches Beschäftigungsverbot für die vertraglich geschuldete Tätigkeit ausgesprochen werden. Für bestimmte Tätigkeiten besteht von vorneherein auch ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Dieses Beschäftigungsverbot ergibt sich aus dem Mutterschutzgesetz.
Der Arbeitgeber muß für den Fall eines Beschäftigungsverbotes die Vergütung der schwangeren Arbeitnehmerin gleichwohl fortbezahlen, auch wenn er keine Arbeitsleistung erhält. Es stellt sich deshalb dann die Frage, ob der Arbeitgeber ggf. der Arbeitnehmer dann eine andere Tätigkeit zuweisen darf.Mutterschutzlohn

In ständiger Rechtsprechung nimmt das Bundesarbeitsgericht an, daß ein Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 Mutterschutzgesetz auch dann entsteht, wenn der Arbeitsausfall bei der Schwangeren “wegen” eines Beschäftigungsverbotes, d.h. in Beachtung und Verfolgung eines solchen Gebots eingetreten ist.
Damit muß das gesetzliche oder ärztliche Beschäftigungsverbot selbst die Ursache für den Ausfall der Arbeit und des Arbeitsentgelts sein. An dieser Kausalität fehlt es aber, wenn die schwangere Arbeitnehmerin verpflichtet war, eine ihr zugewiesene andere, nicht verbotene Tätigkeit aufzunehmen und sie die Arbeitsaufnahme insoweit abgelehnt hat.
In einem solchen Fall ist die Weigerung der Arbeitsaufnahme mit der anderen angebotenen Tätigkeit die alleinige Ursache des Arbeits- und Verdienstausfalles und nicht das Beschäftigungsverbot. Aus § 11 Abs. 1 Mutterschutzgesetz besteht dann kein Zahlungsanspruch der Mitarbeiterin.
Berechtigte persönliche Belange

Die angebotene Ersatzarbeit muß aber auch auf den besonderen Zustand der betroffenen schwangeren Arbeitnehmerin Rücksicht nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme erstreckt sich insbesondere auch auf die berechtigten persönlichen Belange der Arbeitnehmerin auch außerhalb der unmittelbaren Arbeitsbeziehung. Dies kann im Einzelfall bedeuten, daß im Einzelfall sogar die Zuweisung einer Tätigkeit für die schwangere Mitarbeiterin zumutbar ist, die normalerweise aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers zulässig wäre.
Checkliste

Gesetzliches Beschäftigungsverbot für schwangere Mitarbeiterin?
z.B. Nachtdienst, schweres Heben, ständiges Stehen, besondere Unfallgefahr, erhebliches Strecken, Beugen, Hocken, Akkordarbeit etc.
Gibt es Ersatztätigkeiten im Betrieb?
Ist Ersatztätigkeit zumutbar?
Interessenabwägung / berechtigte persönliche Belange der Schwangeren
Unbedingt notwendig: Zuweisung / Angebot einer konkreten, nach Art, Ort und Zeit genau bezeichneten Ersatztätigkeit!

Beschäftigungsverbote
Falls sich für Sie ein Beschäftigungsverbot ergibt, brauchen Sie keine finanziellen Nachteile zu befürchten.

Mit ärztlichem Zeugnis: Als werdende Mutter sind Sie von der Arbeit ganz freizustellen, wenn Ihr Arzt Ihr Leben oder Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes durch die Beschäftigung gefährdet sieht.

Besondere Tätigkeiten: Sie dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen Sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Beispiele
Die Schutzfristen und die Zeiten sonstiger Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten. Sie dürfen nicht auf den Jahresurlaub






So ich hoffe das hat weitergeholfen..Ansonsten kannst du auch bestimmt den Heimleiter fragen oder auf dem Arbeitsamt oder pro-Familia.
Ansonsten alles Gute und eine hoffentlich baldige Lösung deines Problems.

Liebe Grüße Lisa (eine ex JuHe):-))

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Re: Beschäftigungsverbot? Leider lang, aber wichtig!

Antwort von DickeFranzi, 19. SSW am 07.12.2005, 23:01 Uhr

Wollte noch anmerken, das bei "kleinen" Arbeitgebern das Gehalt im Beschäftigungsverbot vom Staat übernommen wird. Z.B. bei Arztpraxen ist das so, wenn eine Schwester Beschäftigungsverbot bekommt.

LG Franzi

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