von crocki am 20.07.2015, 11:55 Uhr |
Nachtrag
hier nochmal ein Nachtrag zur Beweislastumkehr: http://www.focus.de/finanzen/recht/tid-7527/patientenrechte_aid_134146.html
Zusammengefasst: es gilt sonst, dass der, der Schadensansprüche stellt, in der Beweislast steht. aber:
"„Bei grober Missachtung der medizinischen Standards, also wenn jeder andere Kollege die Hände über dem Kopf zusammenschlagen würde, kehrt sich die Beweislast um“, so Medizinrechtlerin Steldinger. „In solchen Fällen muss der Arzt den Nachweis führen, dass der Schaden auch bei fehlerfreier Behandlung aufgetreten wäre.“ So muss etwa eine Patientin, deren Arzt einen Beckenbruch übersehen hat, nicht mehr beweisen, dass ihre Arthrose und ihre Schmerzen beim Gehen ohne den Fehler nicht bestehen würden, sondern der Arzt muss nachweisen, dass die Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei einer ordnungsgemäßen Behandlung der Fraktur aufgetreten wären (BGH, Az. VI ZR 34/03)."
- bericht aus dem krankenhaus. - jackiedesnoo 19.07.15, 23:03
- Re: bericht aus dem krankenhaus. - Kata_E 19.07.15, 23:15
- Re: bericht aus dem krankenhaus. - Merci 20.07.15, 8:27
- Re: bericht aus dem krankenhaus. - Jomol 20.07.15, 8:53
- Re: bericht aus dem krankenhaus. - Sangara 20.07.15, 10:01
- Re: bericht aus dem krankenhaus. - crocki 20.07.15, 11:49
- Re: bericht aus dem krankenhaus. - alessia_laura 22.07.15, 16:09