Februar 2015 Mamis

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Redaktion

 

von crocki  am 20.07.2015, 11:55 Uhr

Nachtrag

hier nochmal ein Nachtrag zur Beweislastumkehr: http://www.focus.de/finanzen/recht/tid-7527/patientenrechte_aid_134146.html

Zusammengefasst: es gilt sonst, dass der, der Schadensansprüche stellt, in der Beweislast steht. aber:

"„Bei grober Missachtung der medizinischen Standards, also wenn jeder andere Kollege die Hände über dem Kopf zusammenschlagen würde, kehrt sich die Beweislast um“, so Medizinrechtlerin Steldinger. „In solchen Fällen muss der Arzt den Nachweis führen, dass der Schaden auch bei fehlerfreier Behandlung aufgetreten wäre.“ So muss etwa eine Patientin, deren Arzt einen Beckenbruch übersehen hat, nicht mehr beweisen, dass ihre Arthrose und ihre Schmerzen beim Gehen ohne den Fehler nicht bestehen würden, sondern der Arzt muss nachweisen, dass die Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei einer ordnungsgemäßen Behandlung der Fraktur aufgetreten wären (BGH, Az. VI ZR 34/03)."

 
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