Coronavirus

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Geschrieben von vb123 am 17.02.2023, 16:09 Uhr

Maximal frustriert

Oh Mann, heute Nachmittag wären wir zusammen mit der Ü80 Oma in eine Ferienwohnung im Ferienpark gefahren. Endlich Urlaub, nachdem mein Mann in den Sommerferien Verdacht auf eine tödliche Krankheit hatte, ich in den Herbstferien Urlaubssperre und über Weihnachten Lungenentzündung.

Und Hurra, heute früh war mein Test auf der Arbeit positiv. Ich könnte k…

 
10 Antworten:

Re: Maximal frustriert

Antwort von Mia186 am 17.02.2023, 20:27 Uhr

Hast du dich wenigstens nochmal mit einem zweiten Test abgesichert?
Falsch positiv gibts auch

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Re: Maximal frustriert

Antwort von vb123 am 18.02.2023, 6:22 Uhr

3 von 3 verschiedenen Herstellern

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lass Dich drücken

Antwort von Ellert am 18.02.2023, 8:32 Uhr

manchmal soll es einfach nicht sein
aber ich kann gut nachvollziehen wenn man sich so lange drauf freut.

Mit der Oma würde ich nun auch nichts machen, wer weiss was dabei rauskommt
Quarantänepflicht so oder so.

Gute Besserung !

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Re: Maximal frustriert

Antwort von minnie_74 am 18.02.2023, 12:07 Uhr

Tut mir leid, ich weiß, wie du dich fühlst.
Uns ist es vergangenes Jahr mit dem Familienurlaub ähnlich ergangen.
Zwar keine tödliche Krankheit, aber mehrere "Katastrophen" in Serie. Dann bringt Junior eine Woche vor dem Urlaub Corona von der Schule mit (wir hatten auch keine anderen Kontakte) und hat mich angesteckt.
Von 22 Tagen blieben dann 12 übrig.

Schick dir virtuell ganz viel Kraft und Optimismus

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Wo gibt es denn noch eine Quarantänepflicht??

Antwort von Sonnenschein-14 am 19.02.2023, 7:08 Uhr

owt

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Re: Wo gibt es denn noch eine Quarantänepflicht?? Bei medizinischem Personal

Antwort von mirage am 19.02.2023, 11:08 Uhr

ist ab dem 23.11.2022 weiterhin ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für Zahnarzpraxen im Falle einer COVID-19-Infektion vorgesehen.
 
Von dem Verbot werden sowohl niedergelassene Zahnärzte und ihre Angestellten als auch Besucher der Praxis (z.B. Dienstleister) umfasst. Voraussetzung für das Verbot ist eine durch ärztlichen Test, Test eines offizielles Testzentrums oder zugelassenen Antigen-Tests zur Laienanwendung festgestellte Infektion mit COVID-19.
 
Die Tätigkeit in Zahnarztpraxen ist erst nach Ablauf von fünf Tagen möglich, wenn nachweislich keine ansteckende Infektion mehr vorliegt (negativer professioneller Antigentest oder PCR-Test mit CT-Wert über 30). Das Testergebnis muss dem zuständigen Gesundheitsamt vorliegen. Die Testung darf frühestens am fünften Tag nach der erstmaligen Feststellung erfolgen. Besucher dürfen die Praxis erst nach Ablauf des Zeitraums von fünf Tagen wieder betreten. Ihnen wird dringend empfohlen, den Besuch nur dann vorzunehmen, wenn seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage seit dem zugrundeliegenden ersten Test vergangen sind.
 
Personen, die in Gesundheitseinrichtungen tätig sind, haben für die Zeit des Tätigkeitsverbotes Anrecht auf eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Erforderlich ist ein geeigneter Nachweis über das positive Testergebnis. Dieser Anspruch besteht auch bei einem positiven Selbsttest, wenn dieser durch einen zeitlich naheliegenden Test mittels Nukleinsäurenachweis (z. B. PCR-Test) glaubhaft gemacht wird. Bei Arbeitnehmern erfolgt die Zahlung durch den Arbeitgeber. Dieser erhält seine Aufwendungen vom Land erstattet. Die Antragstellung erfolgt über ifsg-online.de.

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Re: Maximal frustriert

Antwort von kuestenkind68 am 19.02.2023, 13:50 Uhr

Kann gut verstehen, dass dich das frustriert. Uns hat Corona die letzten Herbstferien zerschossen, weil ich mich zu Beginn der Ferien positiv getestet hatte.... Unser Jüngster hatte es in den sommerferien in der ersten Woche. Da habe ich auch um den Sommerurlaub gezittert. Gsd war er zu Reisebeginn wieder negativ. War aber knapp...

Insofern: ja, volle Zustimmung. Corona ist eine Scheiß-Krankheit!

Wünsche dir gute Besserung und hoffe, ihr könnt den Urlaub einfach um ein paar Wochen verschieben und dann nachholen..

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Re: Quarantänepflicht

Antwort von Sonnenschein-14 am 20.02.2023, 6:52 Uhr

... aber im Ausgangspost steht doch nicht, dass irgendjemand im Gesundheitswesen oder in einer Zahnarztpraxis arbeitet?!
Für alle Anderen besteht doch keine QuarantänePFLICHT mehr, oder?

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Re: Quarantänepflicht

Antwort von vb123 am 20.02.2023, 8:34 Uhr

Korrekt. Nur muss ich nicht wissenschaftlich infiziert auf engstem Raum mit anderen Leuten sein, die an einer Infektion statistisch gesehen zu knapsen hätten.
Ich küsse ja auch nicht mit Herpes ein Neugeborenes. Und besuche auch nicht mit Magen-Darm einen Krebskranken und schicke auch nicht ein RS-positives Kind in die Krippe.

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Re: Quarantäne

Antwort von Ellert am 20.02.2023, 10:52 Uhr

auch wenn es keine Pflicht ist erwartet man doch dass man sich von Anderen so gut es geht fernhält.
Aughebung der Isolationspflicht ist ja nicht der Freibrief es fröhlich zu verteilen,
hier schreibt sie von einer älteren Frau die gemeinsam urlauben wollten,
also fröhlich in Urlaub fahren und Oma anstecken -äh nee stimmt, die kann ja daheim bleiben wenn sie Angst hat

Egal welche Krankheit man in sich trägt und ansteckend ist sollte man Mitmenschen damit verschonen, oder ?

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