Geschrieben von Miaa1234 am 23.05.2017, 17:29 Uhr |
Kennt sich jemand aus?
Hallo,
Vielleicht könnt ihr mir weiter helfen. Ich bin alleinerziehend und momentan noch in Elternzeit. Nach der Trennung des kindsvaters bin ich zurück zu meiner Mutter gezogen. Jetzt habe ich eine Wohnung in einem anderen landkreis gefunden etwa 10 km entfernt. Weiß jemand ob das Jobcenter des anderen Landkreises die miete für die Wohnung übernehmen wird? Oder dürfte ich nur eine Wohnung haben in dem landkreis wo ich gerade lebe? Anspruch auf bezahlung einer Wohnung habe ich aufjedenfall. Nur gilt das jetzt überall ?
Lg
Re: Kennt sich jemand aus?
Antwort von Fru am 23.05.2017, 17:43 Uhr
Bei mir war es damals so, dass das Jobcenter bei dem anderen Kreis nachfragen musste. Wurde dann genehmigt. Kann man wahrscheinlich nocht pauschal beantworten.
Re: Kennt sich jemand aus?
Antwort von Miaa1234 am 23.05.2017, 18:02 Uhr
Ich bin aber bis jetzt nicht mal bei unserem Jobcenter gemeldet, ich habe ja bis diesen Monat noch Elterngeld bekommen + Unterhalt und Kindergeld deswegen war es noch nicht nötig
Re: Kennt sich jemand aus?
Antwort von Port am 23.05.2017, 23:25 Uhr
Frag mal im Rechtsforum bei Frau Bader nach. Es gibt Jobcenter, die auf Arbeitsaufnahme zumindest in Teilzeit nach dem 1. Geburtstag des Kindes bestehen, da ab dann ein Kita-Platz garantiert sein muss. So einfach ist es in manchen Bundesländern nicht, 2 oder 3 Jahre unbehelligt zu bleiben und von ALG 2 zu leben, um beim Kind zu bleiben.
Re: Kennt sich jemand aus?
Antwort von Miaa1234 am 24.05.2017, 7:02 Uhr
Das hab ich ja auch gar nicht vor. Ich gehe ja ab September wieder Teilzeit arbeiten.
Re: Kennt sich jemand aus?
Antwort von mf4 am 25.05.2017, 8:15 Uhr
Die Notwendigkeit des Umzuges erklärst du beim jetzigen JC.
Da diese gegeben ist wird es da keine Probleme geben.
Mit dem Wohnungsangebot der neuen Wohnung kannst du beim neuen JC vorsprechen und dort sagt man dir, ob das okay ist.
das sgb2 gilt weiterhin in allen bundeslaendern
Antwort von 32+4 am 25.05.2017, 10:10 Uhr
Ebenfalls in den fachlichen hinweisen der BA nachzulesen, erst ab 3, wenn betreuung vorhanden.
Falls jemand unter 3 zum job gezwungen wurde, dann nur, weil ein sb sich nicht ans sgb gehalten hat. Und ein HE unwissend ist.
Der allgemeine rechtsanspruch betreuungsplatz hebelt das sgb2 nicht aus.
Anders sieht es aus, wenn jemand freiwillig das u3 - kind in betreuung schickt. DANN kann auch gearbeitet werden.
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