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Geschrieben von Nadi77 am 01.08.2010, 13:53 Uhr

Kaution u.s.w. nach Scheidung....

Hallo, ich bin seit einem halben Jahr geschieden, mein Exmann ist vor knapp 2 Jahren ausgezogen, aus dem Mietvertrag wurde er ausgeschrieben. Nun möchte ich mit meiner 4jährigen Tochter umziehen (mit neuen Partner+Sohn zusammen). Das Geld für die Kaution und die Küche die schon in der Wohnung war hatten wir uns damals von den Eltern meines Ex-Mannes geliehen (auf unbestimmte Zeit). Wie läuft das jetzt mit der Kaution und der Küche? Steht ihm alleine die ganze Summe zu?
LG
Nadja

 
9 Antworten:

Re: Kaution u.s.w. nach Scheidung....

Antwort von mama-mit-stil am 01.08.2010, 13:57 Uhr

wie es rechtlich ist weiß ich nicht, aber aus meiner sicht würde ich das geld zurück zahlen

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wenn das geld von seinen eltern geliehen wurde

Antwort von krümel und murmel am 01.08.2010, 14:11 Uhr

gehört es auch ihm bzw seinen eltern. moralisch gesehen würde sich mir gar nicht die frage stellen da das geld von seinen eltern kommt, fertig!
rechtlich weiss ich es nicht.

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Re: wenn das geld von seinen eltern geliehen wurde

Antwort von Fru am 01.08.2010, 14:22 Uhr

Wenn Ihr zusammengeblieben wäred, dann hättet Ihr das Geld ja auch zurückzahlen müssen...das wird auch sicher rein rechtlich so sein, das das Geld Deinen Schwiegereltern zusteht...

und moralisch: ähm, daran würde ich mich nicht bereichern wollen...

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krümel

Antwort von mama-mit-stil am 01.08.2010, 14:53 Uhr

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Re: Kaution u.s.w. nach Scheidung....

Antwort von shinead am 01.08.2010, 14:59 Uhr

Hi!


Moralisch gesehen: Zurückzahlen, keine Frage!

Rechtlich gesehen: Können die Ex-Schwiegis beweisen, dass sie damals das Geld "nur" geliehen haben? Wenn nicht - Pech für sie.
Als Dein Ex sich aus dem Vertrag hat streichen lassen, ging das Kautionskonto auf dich über.

Gruß
Corinna

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Jein

Antwort von +emfut+ am 01.08.2010, 15:03 Uhr

Das Kautionskonto ging auf sie über, das ist richtig. Aber das Geld muß trotzdem zurückgezahlt werden. Nur weil die Ex-Schwiegers das Darlehen u.U. nicht nachweisen können, so war es doch eines - das schreibt die UP ja auch. Natürlich kann man fies sein und behaupten, daß es keines war. Aber das ist nicht nur moralisch nicht okay, sondern auch rechtlich. Damit etwas wahr ist, muß es nicht nachweisbar sein.

Wenn das Geld von der Bank geliehen wäre, müßte man es ja auch zurückzahlen.

Gruß,
Elisabeth.

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Re: Jein

Antwort von shinead am 01.08.2010, 15:12 Uhr

Ich habe ja zwischen moralisch und rechtlich unterschieden...

Rechtlich ist es nun mal so, dass Ansprüche (z.B. auf Rückzahlung eines Darlehens) bewiesen werden müssen. Wer das nicht kann ist eben bzgl. seines Anspruches auf das Wohlwollen des Schuldners angewiesen.

Weiß jetzt ehrlich gesagt nicht, was ich mit dem "jein" anfangen soll...

Gruß
Corinna

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mms

Antwort von krümel und murmel am 01.08.2010, 15:23 Uhr

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Re: Jein

Antwort von +emfut+ am 01.08.2010, 15:25 Uhr

Der rechtliche Anspruch besteht auch dann, wenn man ihn nicht nachweisen kann. Man kann ihn nur nicht nachweisen - aber der Anspruch ist da.

Wenn Kachelmann seine Freundin vergewaltigt hat, dann hat er das auch dann, wenn sie es nicht nachweisen kann. Die Schuld ist trotzdem da. Es findet nur keine juristische Sühne statt.

Oder anders: Wenn sie den Anspruch der Schwiegers leugnet, obwohl er vorhanden ist, muß sie vor Gericht lügen, was sie rechtlich nicht darf. Es ist nicht nur moralisch verwerflich, vor Gericht zu behaupten, daß das Geld ein Geschenk und kein Darlehen war - es ist auch rechtlich verboten.

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