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Geschrieben von anouschka am 08.02.2010, 8:21 Uhr

Dringend: Zum Thema ARGE und Kinderregelsatz

Du hast Kinder und warst/bist im ALG II-Bezug, dann lies einfach weiter!

Zur Info:
Nur noch bis heute 24 Uhr besteht noch die Möglichkeit, betreffend der am Dienstag,den 09. Februar 2010 erfolgenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Kinderregelsätzen gegen
bereits rechtskräftig gewordenen Bescheide betreffend Leistungen gemäß dem SGB II (Hartz-IV) Überprüfungsanträge gemäß § 44 SGB X zu stellen.

Nähere wichtige Infos auch von Herrn Kalley, einem der Kläger vorm BverfG unter:
http://www.sozialticker.com/noch-ein-tag-uebrig-fuer-die-einreichung-von -ueberpruefungsantragen-und-widerspruechen-wg-hartz-iv_20100207.html

Klingt euch ein, denn nur so könnt ihr und eure Kinder vom klagenden Papa finanziell (rückwirkend) profitieren.

Diese Vorlage könnt ihr kopieren, müsst sie aber in eure eigene Form vorallem bezüglich Absender und BG-Nummer in Betreffzeile anpassen und möglichst so mit den Zeilenabständen gestalten, dass nur 1 Seite rauskommt. Kopieren, beide mit Unterschrift versehen und ab zum Schalter der ARGE für eure Eingangsbestätigung oder mit Vollmach jemand anderen das für euch heute erledigen lassen.

Alles Gute Eure Madeleine
--------------------------------------------------------------------- -----------------
Absender: Ines Mustermann Musterstr. 12 01219 Musterstadt


Empfänger (Beispiel):
SGB II-Arbeitsgemeinschaft (ARGE)
Budapester Str. 30
01069 Dresden Dresden, 08.02.2010

Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X für alle bereits bestandskräftigen SGB II-Bewilligungsbescheide BG-Nummer: 07402BG00458799434047

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bezog vom 13.09.2006 bis 02.08.2009/ ich beziehe seit dem 01.12.2008 Leistungen nach dem SGB II. Die Höhe des Bedarfs wurde von Ihnen u.a. auf der Grundlage der Regelleistungen nach §§ 20, 28 SGB II ermittelt.

Für alle Bewilligungs- und Änderungsbescheide, die Sie für diesen Zeitraum erlassen haben und die bereits bestandskräftig sind, beantrage ich hiermit eine Überprüfung gemäß § 44 SGB X.
Begründung:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat über die anhängigen Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 am 20.10.2009 mündlich verhandelt. Dabei ging es um die vom Hessischen LSG und vom BSG vorgelegten Vorlagebeschlüsse in denen jeweils zu prüfen ist, ob §§ 20 und 28 SGB II und damit die Festlegung und die Höhe der Regelleistungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. In der Verhandlung betonte das Gericht ausdrücklich, dass neben den Regelleistungen für Kinder auch die Regelleistungen für Erwachsene überprüft werden.

Unter Bezug auf die Vorlagebeschlüsse der beiden Gerichte in den Ausgangsverfahren bin ich der Ansicht, dass die ergangenen Bewilligungsbescheide möglicherweise rechtswidrig sind und mir und den Kindern eine höhere Leistung zustehen würde. Auch bezieht sich der Überprüfungsantrag auf eine etwaige für verfassungswidrig erklärte teilweise oder gänzliche Anrechnung des Kindergeldes (§ 11 Abs. 1 SGB II) und in der Höhe zu geringe oder unberücksichtigte einmalige Bedarfe.
Dies bezieht sich auch auf eine zu geringe oder unberücksichtigte Leistung für Stromkosten, Warmwasserkosten, wachstumsbedingten Kleidungsbedarf für Kinder/Jugendliche und den Mehrbedarf nach § 21 SGB II oder § 30 SGB XII.

Ich bitte um eine zeitnahe schriftliche Eingangsbestätigung dieses Antrages.

Soweit bereits ergangene Bewilligungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind, lege ich hiermit aus oben genannten Gründen Widerspruch gegen sie ein bzw. erweitere ich schon eingelegte Widersprüche aus oben genannten Gründen um die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelleistung.

Sollte Ihrerseits die rückwirkende Berücksichtigung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung schon zugesichert worden sein, bezieht sich dieser Überprüfungsantrag auch auf die Zeiträume vor und nach der Zusicherung.

Ferner beantrage ich hiermit, das Überprüfungsverfahren bis zur Entscheidung und Entscheidungsveröffentlichung des BVerfG ruhend zu stellen.
Eine vorherige Entscheidung durch Ihre Behörde ist auf Grund der offenen Rechtsfrage unsinnig und würde meinerseits nur zu einem weiteren Widerspruch führen.

Sollten Sie meinem Antrag nicht entsprechen, bitte ich um eine ausführliche schriftliche Begründung (§ 35 Abs. 1 SGB X). Ich beantrage als Bevollmächtigte der BG die Überprüfung der Leistungen in Bezug auf meine Kinder Max und Moritz als deren gesetzliche Vertreterin.

Mit freundlichen Grüßen

 
16 Antworten:

Re: Dringend: Zum Thema ARGE und Kinderregelsatz

Antwort von groschi am 08.02.2010, 8:40 Uhr

okay, und wer ist mal so nett und übersetzt mir das?

geistig-überforderte grüße uta

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übersetzung

Antwort von Big Mamma am 08.02.2010, 8:54 Uhr

in eigenen worten wie ich das verstehe:

der bgh entscheidet morgen ob die regelsätze für kinder zu niedrig ist und ob es da zu ner erhöhung kommt.

man könnte nen antrag auf überprüfung stellen rückwirkend bis 2006. wenn der bgh entscheidet, dass rückwirkend nachgezahlt werden muss , dann bekommt man rückwirkend das fehlende geld ausbezahlt. aber nur wenn eben vor urteilsverkündung so n antrag steht. wenn kein antrag gestellt wurde gibts dann ab morgen mehr geld.


es ist wohl unwahrscheinlich , dass rückwirkend was beschlossen wird,aber wenn, dann gut nacht um elf. das bedeutet dann wohl, dass alles noch länger dauert und die gar nimmer hinterherkommen.

lg mel

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danke,

Antwort von groschi am 08.02.2010, 9:06 Uhr

wären bei mir eh nur drei monate. und die armen (und das meine ich NICHT ironisch) arge-sb´s sind doch noch mit der 20€-kindergeld-überzahlung beschäftigt.mal abgesehen vom laufenden tagesgeschäft.

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Re: danke,

Antwort von Big Mamma am 08.02.2010, 9:19 Uhr

jo, und selbst wenn das ergebnis vom bgh negativ ist muss für jeden änderungsantrag eine ablehnung geschrieben werden.

ich bin jetzt seit andertahlb jahren raus. laut diverser militanter foren würde es mir auch zustehen und ich solle unbedingt machen, da es ja ne frechheit gewesen wäre, dass mein kind mit dem geringen betrag abgespeist wurde.

hmm, mein kind wurde gut gross. ihm gehts gut , hatte immer genug zu essen und passende kleidung. an bildung und kultur hats auch nicht gemangelt.

ich finde es eher erstaunlilch, dass wenn das ergebnis positiv ist, ich dann wieder alg2 bekommen würde . aber mir gehts momentan saugut. ich hab genug für alles und spare sogar. ich weiss nicht ob ich so n geizhals geworden bin oder was los ist, aber momentan würde ich eher nicht auf die idee kommen, das nochmal zu beantragen. dazu war mir die rennerei zu nervig.

lg mel

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So ein Quatsch...

Antwort von Ralph am 08.02.2010, 9:23 Uhr

Man möge einfach mal den §44 SGB X LESEN, dann weiß man auch, daß es keine Fristen für einen Antrag nach entsprechender Überprüfung gibt, und schon gar nicht eine, die morgen abläuft! So ein Blödsinn!

Mehr sage ich nicht, ich rege mich nur auf, weil das schon wieder unnütze Arbeit bedeuten wird!

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Beantworten die militanten Foren eigentlich auch...

Antwort von Ralph am 08.02.2010, 9:28 Uhr

... wer das alles bezahlen soll?

Und es entscheidet das BundesVerfassungsGericht, nicht der BundesGerichtsHof, der ist nämlich gar nicht zuständig, allenfalls noch das BundesSozialGericht.

Nein, ich schreibe einfach dazu nichts mehr... als Fachmann kommt man aus dem Kopfschütteln nicht mehr heraus.

Viele Grüße
Ralph/Snoopy, dessen Dienstsoftware jetzt hoffentlich wieder läuft...

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ich bekomme ja auch z.Z H4.....und ich muss sagen

Antwort von mic0202 am 08.02.2010, 9:56 Uhr

es wäre eine katastrophe für den staat, wenn der antrag durch geht, und er rückwirkend für alle kinder nachzahlen müsste.. wer bitte soll denn das bezahlen...

gegen eine erhöhung für die laufende zeit bin ich nicht..aber definitiv gegen eine rückzahlung für die vergangenheit... deutschland hat genug schulden...

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Re: naja

Antwort von HellsinkiLove am 08.02.2010, 10:05 Uhr

in meinen bescheiden steht schon ne weile drin das es keiner besonderen anträge bedarf,das verfahren läuft und bei positiver entscheidung automatisch ohne extra antragstellung der regelsatz geändert wird.
dies gilt allerding nur bis zum 13.lebensjahr...danach bleibt alles beim alten.

was ich auch sehr suspekt finde..da könnten u.u. kleine babys nen regelsatz von über ca 350 euro bekommen und 14-18 jährige dann von 120 oder sowas.macht für mich nicht viel sinn...als wenn ältre kinder weniger kosten...die kosten meist mehr zumindest aber genauso viel

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Re: ich

Antwort von HellsinkiLove am 08.02.2010, 10:06 Uhr

meinte ned 120 sondern 250

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@mic

Antwort von Ralph am 08.02.2010, 10:14 Uhr

Deshalb erwarte ich auch, daß der Antrag vom BVerfG abgeschmettert werden wird, insbesondere nachdem der Bund letztes Jahr eine weitere regelsatzstufe für die 7 - 15jährigen eingeführt hat.

Im gegensatz zu Politikern sind die Richter am Bundesverfassungsgericht oftmals ziemlich nahe an der Realität. Und was zu rügen ist, rügen sie, siehe Reform der Argen. In der Sache hatten sie recht, das, was die Politiker seit heute vorhaben, geht konsequenterweise in die richtige Richtung. Der bis gestern gültige Vorschlag von Uschi wäre eine Katastrophe gewesen, für Bürger und Mitarbeiter.

Viele Grüße
Ralph/Snoopy

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ich würde vor scham im erdboden versinken

Antwort von krümel und murmel am 08.02.2010, 10:43 Uhr

wenn ich das einreiche um noch mehr geld zu bekommen...
ich bekomme seit 3 jahren geld vom staat und bin wirklich froh das es das noch gibt. und wenn ich mir vorstelle ich würde dieses schriftstück einreichen um noch mehr kassieren zu wollen. ich könnte meinem SB nicht mehr unter die augen treten ohne mich zu schämen..
von der vielen arbeit die die argen zu bewältigen mal ganz zu schweigen, dann sollen die sich noch mit sowas rumärgern

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Im Falle eines Falles müßte sich keiner schämen...

Antwort von Ralph am 08.02.2010, 12:28 Uhr

Warum? WENN das BVerfG morgen entscheidet, daß die HartzIV-Sätze zu gering sind und den gesetzgeber auffordert, diese rückwirkend zu erhöhen, DANN ist es das Recht jedes Betroffenen, Anträge nach §44 SGB X zu stellen.
Juristisch und auch moralisch wäre das dann vertretbar.

Eine ganz andere Sache ist dann wieder die Tatsache, daß sich Arbeit dann definitiv nicht mehr lohnt. Denn außer Akademiker mit überdurchschnittliche´m Job könnten gar nicht mehr netto verdienen, was Regelsätze und Miete abzgl. Kindergeld und ggf. Unterhalt ausmachen würde, zzgl. der ganzen anderen Hilfen.

Aber schämem müßte sich in dierem Fall von den Betroffenen keiner, höchstens die Menschen, die so gegen die Sinnhaftigkeit der eigenen Arbeit und des mit eigenen Händen verdienten Geldes urteilen. Sollten die Regelsätze aufgrund des Richterspruches erhöht werden MÜSSEN, besteht auch die Gefahr, daß die gesellschaftliche Akzeptanz des SGB II bei der arbeitenden bevölkerung dramatisch sinkt, was gleichbedeutend mit der Gefahr des sozialen Friedens ist.

Das alles werden die Richter sehr genau fokussieren, und deshalb glaube ich auch an ein Scheitern der Verfassungsklage im Sinne einer Regelsatzerhöhung.

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Mal theoretisch gefragt.....

Antwort von +emfut+ am 08.02.2010, 13:21 Uhr

Nehmen wir mal an, das BVG entscheidet zugunsten der Antragsteller und ordnet eine rückwirkende Zahlung an. Dann würden ja so manche ziemlich viel Geld ausgezahlt bekommen.

Müßte das nicht nach dem Zuflußprinzip gleich hinten wieder abgezogen werden? Wenn nicht: Auf welcher Grundlage gilt das Zuflußprinzip denn da nicht?

Denn:
Die Kinder sind ja irgendwie ernährt und gekleidet worden. Der Bedarf ist gewesen und wurde erfüllt. Wie weiß keiner, aber erfüllt wurde er doch.

Bei Klassenreisen ist es so: Wenn ich den Betrag (fristgerecht - meistens sind da keine ellenlangen Zahlungsfristen) zahle, bevor der Betrag von der ARGE eingeht (weil meine Eltern mir das Geld leihen, zum Beispiel), dann gilt der Bedarf als gedeckt und die ARGE ist raus aus der Nummer.

Theoretische Frage - das Wochenende in Gesellschaft von viele Juristen hat abgefärbt. In der Sache sehe ich es so wie die meisten hier.

Gruß,
Elisabeth.

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Re: Mal theoretisch geantwortet... ;o)

Antwort von shinead am 08.02.2010, 13:43 Uhr

Wenn das BVG entscheidet, dass die eventuell höheren Leistungen rückwirkend gezahlt werden, dann stellt sich das rechtlich so dar, dass die ganze Zeit (aufgrund falscher Grundlagen) zu wenig Geld an die Familien ausgezahlt wurde.
Das würde dann korrigiert und entsprechend nicht als "Zufluss" sondern als "Korrekturzahlung" angesehen.

Beispiel:
Antrag auf ALG2 wird gestellt. Bezug müsste ab dem Januar stattfinden. Aus irgendwelchen Gründen findet die erste Überweisung aber erst Ende Februar statt. Der Satz für Januar wird mit überwiesen.
Das bedeutet ja nicht, dass der Bezieher dann im März kein Geld bekommt.

War das einleuchtend? *grübel*

Gruß
Corinna

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Re: Mal theoretisch geantwortet... ;o)

Antwort von +emfut+ am 08.02.2010, 13:50 Uhr

Okay, das klingt plausibel.

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Shineads Beispiel beantwortet aber nicht die grundsätzliche Frage...

Antwort von Ralph am 08.02.2010, 14:13 Uhr

Auch bei uns dauern manche Anträge länger, sei es, weil das Personal schlichttweg überlastet ist, sei es, daß relevante Unterlagen nicht so schnell beigebracht werden können (gerade bei Vermögen kann das mitunter eine ganze Weile dauern, bis alles genau einzuordnen ist).
Wenn dann für drei Monate zurück gezahlt wird, könnte man das lt. Zuflußprinzip natürlich als Einkommen ansehen.

Nur: Erstens käme da dann gleich die nächste Klagewelle (zurecht), und zweitens muß man dann nach Sinn und Zweck des Gesetzes sowie nach den Willen des Gesetzgebers fragen. Und im Zuge diesen - in der Jurisprudenz anerkannte und lang hergebrachte - Auslegungstechniken kann man dann nur zu dem Ergebnis kommen, daß HIER das Zuflußprinzip ausnahmsweise nicht gelten darf!
Aus der Praxis kann man dann durchaus noch das Argument heranziehen, daß Amt und Gesetzgeber unausgesprochen erwarten, daß man sich, soweit möglich, mit vorrübergehender Hilfe aus/von Sparbuch, Freunden und Verwandten behilft, bis der Antrag bewilligt ist. Dann aber darf man natürlich hinterher sich nicht genau darauf berufen... ein Ding der Unmöglichkeit in einem Rechtsstaat.

Anders der von Elisabeth angeführte Fall, wo die Klassenreise bei Antragstellung bereits gezahlt IST. Da wird zurecht vom Bedarfsdeckungsprinzip ausgegangen, weil man verhindern will, daß das Amt vor vollendete Tatsachen gestellt wird ohne die Möglichkeit zu prüfen. Das ist auch heute noch so.

Bei einer rückwikenden Regelsatzerhöhung seitens des Bundesverfassungsgerichts müßte man ja von einer rechtswidrig zu niedrig angesetzten Zahlung ausgehen, die Betreffenden hätten dann "über Gebühr gespart"... die Nachzahlung könnte man nicht als Einkommen anrechnen.

Fazit: Nicht alles steht im Gesetz und in den Fachlichen Hinweisen, manches ist auch pures juristisches Handwerk... diese Kenntnisse fehlen allerdings immer öfter mangels entsprechender Vor-/Ausbildung.

Viele Grüße
Ralph/Snoopy

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