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Geschrieben von suityourself am 28.07.2023, 8:10 Uhr

OLG Hamburg 2022 - doch, Radfahrer müssen klingeln

auf gemeinsam genutzten Wegen und dürfen erst dann überholen - im Schritttempo.
Grundsätzlich ist es Pflicht, eine Klingel zu haben, diese zu nutzen ist nirgendwo vorgeschrieben.
Aber: genau in solchen Fällen hat der Radfahrer eben die Pflicht, sein Herannahen/Überholen per Klingel anzuzeigen bzw. auf sich aufmerksam zu machen und erst zu überholen, wenn es gefahrlos möglich ist.
Ist doch auch logisch, oder?
Anmerkungen wie "ich erschrecke mich wegen der Klingel/klingle nicht, weil ich mich ja selbst erschrecke/will keine Kinder wecken" - sorry, das ist in meinen Augen albern.
Ich erschrecke mich viel mehr, wenn ich einfach ohne Vorwarnung (ob Klingel oder ein nettes "Vorsicht/Achtung" oder auch "klingeling" ;-) am Besten von einem E-Bike haarscharf überholt werde.

Im og Fall ging es übrigens um meine Familie mit Hund. Der Hund brachte die Radfahrerin zu Fall. Die Familie hätte den Hund auf dem Weg kürzer halten müssen - die Radfahrerin aber eben auch nicht einfach überholen dürfen.

 
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