Geschrieben von schnappi am 06.03.2005, 17:37 Uhr |
Betriebskostennachzahlung
Also, in §556 Abs. 3 BGB steht folgendes:
(1)Über die Vorauszahlungen für die Betriebskosten ist jährlich abzurechnen, dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. (2)Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen (3) Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. .... usw..
Folgendes würde ich tun:
Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechung unter Berufung auf eben jenen § (unbedingt angeben, mit Absatz und Satz, das sind die Nummern in Klammern)
Falls sie die Verzögerung nicht zu vertreten haben, müssen sie Dir das erstmal nachweisen. So hast Du vorerst Luft und kannst ggf. nachher immernoch zum Anwalt (Mieterbund kann Dich nicht vertreten, wenns ernst wird)
Grüße und viel Erfolg
schnappi
- Betriebskostennachzahlung - kathi79 06.03.05, 7:48
- Re: Betriebskostennachzahlung - kruemel2001 06.03.05, 8:07
- Re: Betriebskostennachzahlung - kathi79 06.03.05, 8:19
- Re: Betriebskostennachzahlung - schnappi 06.03.05, 17:37
- Re: Betriebskostennachzahlung - kruemel2001 06.03.05, 8:07