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Betriebskostennachzahlung

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Mitglied inaktiv

Hallo. Ich habe folgendes Problem und weiß nicht, wo ich es vielleicht besser posten könnte: Ich bin 2002 aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Die Betriebskostenabrechnung kam jedoch erst 2004. Meines Wissens nach, muss doch eine BeKo im Folgejahr erstellt werden oder? Nun hat mein Ex-Vermieter (die 3. Folgegesellschaft die die Wohnungen vermietet) mir eine Mahnung zugeschickt.Ich bin jedoch der Meinung dass diese Forderung aufgrund der verspäteten Rechnungsstellung verjährt ist. Ich glaube es gibt einen Paragraphen im BGB wo das drin steht. Die Beko 2002 hätte demnach bis zum 31.12.2003 bei mir sein müsen, wurde jedoch erst Ende 2004 zugeschickt. Meint ihr, ich kann die Mahnung abschmettern, weil es verjährt ist? Die haben übrigens eh noch Kaution einbehalten, weil ein paar Flecken aus dem Teppich nicht rausgingen. Habe aber auch da nie eine Abrechnung oder so gesehen. Die haben sich nie richtig gekümmert, mir sogar eine Mietschuldenfreiheit verweigert, weil es sowas angeblich nicht gibt und erst nach meiner Androhung einen Anwalt zu beauftragen eingesehen. Obwohl ich nie Mietschulden hatte. Also ist dieser "Verein" nur scharf darauf Geld zu kassieren. Wäre schön, wenn jemand antworten würde. LG Kathrin


Mitglied inaktiv

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Hi! Soviel ich weiß, hast Du recht. BK müssen bis zum ende des Folgejahres abgerchnet sein. Am besten wendest Du Dich an ne Mieterberatung, die wissen das ganz genau, da kannst Du Dich dann auch gleich wegen der Kaution erkundigen, glaub nicht, das die Vorgehensweise rechtens ist. LG Susi


Mitglied inaktiv

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Bei denen war nie was rechtens. Die haben sich nie um was gekümmert. Hauptsache die Miete war immer pünktlich überwiesen. Ich mach dann den Widerspruch fertig und verweise darauf, dass die Forderung verjährt ist, weil die Beko nicht rechtzeitig erstellt wurde. Danke schonmal für deine Antwort.


Mitglied inaktiv

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Also, in §556 Abs. 3 BGB steht folgendes: (1)Über die Vorauszahlungen für die Betriebskosten ist jährlich abzurechnen, dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. (2)Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen (3) Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. .... usw.. Folgendes würde ich tun: Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechung unter Berufung auf eben jenen § (unbedingt angeben, mit Absatz und Satz, das sind die Nummern in Klammern) Falls sie die Verzögerung nicht zu vertreten haben, müssen sie Dir das erstmal nachweisen. So hast Du vorerst Luft und kannst ggf. nachher immernoch zum Anwalt (Mieterbund kann Dich nicht vertreten, wenns ernst wird) Grüße und viel Erfolg schnappi