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Geschrieben von CIaudiaUSA am 16.07.2009, 16:58 Uhr

Adoption mit 40?

Kann man mit 40 adoptiert werden?

Meine Familie ist so stressig, der Gedanke kam mir gerade.

Wer weiss das?

Gruss
Claudia

 
7 Antworten:

wenn du kohle hast...

Antwort von claudi700 am 16.07.2009, 17:03 Uhr

dann frag frederic von anhalt... dann bist du auch gleich noch adelig *g*

claudia

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Re: Adoption mit 40?

Antwort von flo03 am 16.07.2009, 17:03 Uhr

warum nicht? Frag doch einen Anwalt. Guck mal der Mann von der Gabor hat doch auch 2 oder 3 Typen (Männer kann ich net sagen) adoptiert und ein Titel gegeben. Wieso sollte es bei dir auch nicht gehen.

LG


Claudia

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Re: Adoption mit 40?

Antwort von CIaudiaUSA am 16.07.2009, 17:10 Uhr

Gut, dann kann ich meinen Eltern sagen, wenn es so weiter geht, lass ich mich von adoptieren.

Danke fuer die Info.

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Re: Adoption mit 40?

Antwort von Leena am 16.07.2009, 17:38 Uhr

...hier nach deutschem Recht würde Dir dann aber eine Volljährigen-Adoption nach § 1767 BGB grundsätzlich nichts helfen, denn nach § 1770 bleibt Dir Deine bisherige Familie trotzdem weiterhin erhalten...

Wie das in den USA rechtlich aussieht - keine Ahnung.

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Re: Adoption mit 40?

Antwort von Charly80 am 16.07.2009, 21:09 Uhr

nein ab 18 geht das nimmer, zumindest hier in D.


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Re: Adoption mit 40?

Antwort von Ebba am 16.07.2009, 23:54 Uhr

Aber selbstverständlich geht das auch dann noch, wenn das "Kind" bereits volljährig ist. Google mal nach "Erwachsenenadoption". Da findest Du ausreichend Infos zum Thema.
Aber auch ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung :-):

" § 1767 BGB
Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. § 1757 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Angenommene eine Lebenspartnerschaft begründet hat und sein Geburtsname zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt worden ist. Zur Annahme einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung des Lebenspartners erforderlich."



Liebe Grüße
Ebba

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Danke fuer Eure Antworten

Antwort von CIaudiaUSA am 17.07.2009, 1:20 Uhr

Seufz...

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