Geschrieben von ninas59 am 10.01.2006, 9:02 Uhr |
Abmahnung
Schriftlich Widerspruch einlegen, das muss dann zur Personalakte mit abgelegt werden.
Sollte sie später gekündigt werden (was natürlich bei einer Abmahnung einfacher wird) wird dann diese Abmahnung nihiliert.
Wenn es einen Betriebsrat gibt, sollte sie sich mit ihm in Verbindung setzen, der hat dann darauf zu achten, dass der Widerspruch auch wirklich in der Personalakte abgelegt wird.
Wie kann der AG bei Krankheit eine Abmahnung schicken?
- Abmahnung - peter12 10.01.06, 7:26
- Re: Abmahnung - ninas59 10.01.06, 9:02
- schriftlicher Widerspruch - tinai 10.01.06, 9:08
- Re: schriftlicher Widerspruch - flo03 10.01.06, 12:47
- Re: Was heißt: Abmahnung wg. Nichtigkeit? o.T. - bebea 10.01.06, 18:24
- Re: Was heißt: Abmahnung wg. Nichtigkeit? o.T. - Jo2003 10.01.06, 20:09
- Re: Was heißt: Abmahnung wg. Nichtigkeit? o.T. - bebea 10.01.06, 18:24
- Re: schriftlicher Widerspruch - flo03 10.01.06, 12:47