Unser Lexikon für die Schwangerschaft

Schwangerschaftslexikon

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Abbruch

Ein Schwangerschaftsabbruch kann mit einer Indikation vorgenommen werden, also wenn eine medizinische Indikation (Gefahr für das Leben der Mutter oder wenn eine Schädigung des Kindes vorliegt oder zu befürchten ist, z.B. nach Ergebnis einer vorher erfolgten Untersuchung der Pränataldiagnostik, wie Chordozentese) oder eine kriminologische Notwendigkeit (z.B. bei Vergewaltigung) besteht. Dann ist der Abbruch straffrei und nicht rechtswidrig. Für einen Abbruch der Schwangerschaft nach medizinischer Indikation gibt es keine gesetzliche Frist, bis wann der Abbruch spätestens durchgeführt werden muss.

Die Mehrheit der Abbrüche wird ohne Indikation, nach der so genannten Beratungsregelung vorgenommen, und ist somit straffrei - wenn auch aufgrund der Gesetzeslage noch immer rechtswidrig. Um einen Abbruch nach der Beratungsregelung vornehmen zu lassen, muss die Schwangere sich vorher bei einer Schwangerenkonfliktberatung beraten lassen (z.B. bei Pro Familia) und braucht darüber eine entsprechende Bescheinigung. Der Eingriff muss dann innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis stattfinden. Zwischen Beratung und Schwangerschaftsabbruch müssen mindestens drei Tage liegen. Bei unter 16-jährigen Patientinnen verlangen die Gynäkologen in der Regel die schriftliche Einverständniserklärung zumindest eines Elternteils. Die Kosten des Eingriffs trägt die Schwangere selbst.

Der Abbruch kann mit zwei Methoden vollzogen werden: Die meisten Schwangerschaftsabbrüche werden mit der Absaugmethode (Vakuumaspiration) durchgeführt, in weniger Fällen wird das Mittel Mifegyne® verwendet. Die Eingriffe werden größtenteils ambulant vorgenommen.
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