Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Nicole-Mami am 02.02.2011, 13:31 Uhr

@dinchen....

Also es KANN einen großen Unterschied machen - der Anwalt berechnet in der Regel zugunsten desjenigen, der ihn beauftragt, d.h. er wird auch alle Abzüge berücksichtigen, die gemacht werden können.

Beim Jugendamt KANN es passieren, dass sie das maximal mögliche rausschlagen wollen (IST uns passiert) und deshalb sämtliche Minderungskomponenten außer acht lassen.

Fakt ist:

Schulden aus der Partnerschaft können unter Umständen in Abzug gebracht werden, das ist im Einzelfall genau zu prüfen.

Bei der Unterhaltsberechnung werden gern ausschließlich die positiven einkünfte berücksichtigt, abzgl. Werbungskosten. Für diese beruflich bedingten Kosten wird gemeinhin eine Pauschale angesetzt, sollte dein LG aber auch in der Steuererklärung höhere Werbungskosten angesetzt haben, dann müssen (zumindest einige) dieser höheren Werbungskosten auch bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.

Sollte die Steuererstattung aufgrund von Verlusten aus V+V resultieren und in die Unterhaltsberechnung eingeflossen sein, dann MÜSSEN die Verluste aus V+V im Gegenzug die monatlichen Einnahmen mindern. Sonst muss die Steuererstattung unberücksichtigt bleiben.

Das Jugendamt streitet da gern drum, aber da muss man hartnäckig bleiben und ggfls. zum Vorgesetzten gehen. Wir haben erst nach einer Dienstaufsichtsbeschwerde überhaupt eine Berechnung vorgelegt bekommen und dann gemeinsam mit einer anderen Sachbearbeiterin den richtigen Unterhalt berechnet (völlig idiotisch, 15 Jahre hatten wir eine super Sachbearbeiterin und nie ein Problem und dann kommt eine neue und meint, wir müßten stellvertretend für den ganzen Bezirk zahlen...)

 
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