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Geschrieben von dani_j_j am 22.09.2010, 15:22 Uhr

Zugewinnausgleich

Ihr Lieben,
kennt sich jemand von euch mit Zugewinnausgleich aus?
Folgende Beispiele: Ehefrau besass vor Eheschliessung eine Wohnung die zu 1/3 abbezahlt war. Nach Eheschliessung hat sich die Wohnung von den Mieteinnahmen "von selbst" abbezahlt, es floss keinerlei Geld der gegründeten Familie rein. Ist es ein Zugewinn, wenn die Wohnung nachher mehr wert ist, da nach 15 Jahren abbezahlt? Oder gehören die Mieteinnahmen der Familie und damit ist doch Geld der Familie zum abbezahlen verwendet wurden?
Zweites Beispiel: Ehemann bekommt wärend der Ehe eine Schenkung, der Ehemann legt das Geld dank Finanzkrise verlustigend an, ist der Verlust jetzt im Zugewinn zu berücksichtigen, also muss die Ehefrau die Hälfte des Verlustes ausgleichen, obwohl sie der Geldanlage in der getätigten Form nicht zugestimmt hatte?
Bin mal gespannt, oder habt ihr einen Tipp, wo man sowas unbürokratisch lösen kann...
lg
dani

 
7 Antworten:

Re: Zugewinnausgleich

Antwort von Sonja31 am 22.09.2010, 16:18 Uhr

Fall 1: Meines Wissens (!) nach sind die während der Ehe abbezahlten 2/3 Gemeinschaftsvermögen. Derjenige, der das Haus behält müsste also den anderen mit 1/3 ausbezahlen. In so einem Fall wäre Gütertrennung evtl. eine Option gewesen? Natürlich vorher:-)

Fall 2: Soweit ich weiß wir einfach das Guthaben vor der Ehe jedem einzelnen zugerechnet. Alle Verluste und Gewinne während der Ehe werden aufgerechnet und geteilt. Soweit mein Verständnis zur Gütergemeinschaft.
Eigentlich einfach: schreib jedem zu, welche Eigentümer er vor der Ehe hatte, die bleiben jedem. Das ziehst Du vom "hier-und-heute" Gesamteigentum ab und teilst es durch 2. Wer dann wem was zu zahlen hat kommt in dem Fall wohl darauf an, wer das Haus behält.

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Zusatz

Antwort von Sonja31 am 22.09.2010, 16:22 Uhr

Fall 1 ist ein gutes Beispiel dafür, warum manch einer einen Ehevertrag macht..... Wertsteigerungen aller Art fallen in den Zugewinn.

Aber ich will betonen, dass ich kein Anwalt bin:-)

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Re: Zugewinnausgleich

Antwort von Keldana am 22.09.2010, 16:54 Uhr

Punkt 1.) Die Wohnung ist vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zu Ihrem "Ende" mehr wert geworden. Dies ist Zugewinn.

Alternativ hat sich das Minus bei der Bank um die 2/3 verringert (also man hat Schulden abbezahlt). Das ist ebenso Zugewinn.

Punkt 2.) Maßgeblich ist der Unterschied im "Vermögen" vom Eheschluß bis zum "Eheende" (einreichen der Scheidung beim Gericht).

Hat der Mann WÄHREND der Ehe eine Schenkung erhalten, dann wird diese nach § 1374 Abs. 2 BGB dem "Anfangsvermögen" zugerechnet.

Somit hat er jetzt ein deutlich negativen Zugewinn.

Die Schenkung hat ER bekommen, ER durfte damit also machen, was ER will. Es könnte höchstens sein, dass man ihm nachweisen kann, ER habe mit Absicht eine Anlage gewählt, die kaputt gehen sollte.Dies dürfte aber nicht gelingen.

Fazit: Sofern keine anderen Dinge hinzu kommen, müßte die Frau dem Mann die Hälfte der Wertsteigerung der Wohnung (Abbau der Schulden) als Zugewinnausgleich bezahlen.

Da der Zugewinnausgleich auf die Hälfte des Vermögens begrenzt ist, müßte die Ehefrau also auch nicht MEHR als die Hälfte der Wertsteigerung der Wohnung bezahlen.

Ist aber keine Rechtsberatung und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit !!!

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Re: Zugewinnausgleich

Antwort von dani_j_j am 22.09.2010, 17:29 Uhr

dank dir...
Noch eine klitzekleine Frage:
Gilt die Hälfte für jede einzelne Anlage? Und bei einer Wohnung die jetzt 60 Kilo wert ist und 20 Kilo waren bezahlt, bedeutet das welche Wertsteigerung?
lg
dani

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Re: Zugewinnausgleich

Antwort von Keldana am 22.09.2010, 18:13 Uhr

"die Hälfte" gilt für den "Unterschied im Zugewinn".

Im Falle der Wohnung, wären das:

60 Kilo minus 20 Kilo = 40 Kilo und 40 Kilo : 2 = 20 Kilo

aber das ist eine stark vereinfachte Rechnung. Da wird z.B. noch ein Inflationsausgleich eingerechnet ... sprich die 20 Kilo vom Anfang sind dann vielleicht 21 Kilo oder 25 Kilo oder auch mehr wert am Ende (kommt darauf an, wieviele Jahre da vergangen sind).

Wenn es also hier schon allein bei der Wohnung um 20 Kilo gehen könnte und noch andere Werte da sind, sollte man das besser nicht ohne Anwalt machen.

SEINE Konten / Sparverträge / etc. spielen ja auch noch eine Rolle ... ebenso wie IHRE.

VON ALLEM den Wert zu "Anfang" und zum "Stichtag am Ende" ermitteln ... Inflation einrechnen ... Unterschied durch 2 teilen.

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Re: Zugewinnausgleich

Antwort von Kija am 23.09.2010, 13:13 Uhr

Hallo Dani,
es liest sich so, als wäre das bei Dir nicht relevant, aber im Hinblick auf Schulden (wenn die Immobilie zum Beispiel überteuert gekauft worden wäre) ist noch zu beachten, dass das Anfangsvermögen nie negativ sein kann. Hat man also bei Eheschließung zB 10.000 € mehr Verbindlichkeiten als Werte und am Ende der Ehezeit 20.000 € Vermögen, beläuft sich der Betrag, der beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist, nur auf 20.000 (Unterschied zwischen 0 und Endvermögen) und nicht auf 30.000 €.
Grundsätzlich sind dabei alle Vermögenswerte am Anfang und am Ende der Ehezeit jedes Ehepartners zusammenzurechnen. Wer mehr Gewinn gemacht macht, muss die Hälfte des Unterschiedes ausgleichen.

LG
Kija

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Re: beachte die Reform zum 01.09.09

Antwort von Keldana am 23.09.2010, 14:00 Uhr

Hi !

Dass das Anfangsvermögen NICHT negativ sein kann ist Geschichte. Die Reform kam zum 01.09.09 und wenn der Stichtag der Trennung danach ist, dann geht die Sache nach dem "neuen" Recht über die Bühne.

Gruß
Keldana

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