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Geschrieben von FrauKrause am 04.02.2010, 8:36 Uhr

UHV ausgelaufen, bleibt JA zuständig?

Moin Ihrs,

Ende letzten Jahres ist ja bei uns der UHV ausgelaufen. Der KV hat eine Insolvenz zu laufen und ist gleichzeitig erwerbsunfähig (EU-Rente), deshalb hat er Mitte letzten Jahres seinen Titel auf Null stellen lassen (er hat ohnehin nie etwas bezahlt). Die Mitarbeiterin beim JA sagte aber, sie würde das in einem Jahr überprüfen, ob er wirklich noch seine Erwerbsunfähigkeitsrente zu laufen hat. Ich mein ja, man muss trotz Insolvenz Arbeit aufnehmen und Unterhalt zahlen, wenn man erwerbsfähig ist, oder?

Wisst Ihr denn, wie ich zukünftige Überprüfungsanträge (Arbeitsaufnahme? Stand der EU-Rente) nun stellen kann? Kann ich das nach wie vor übers Amt laufen lassen? Ich denke nicht, die haben ja kein Interesse mehr daran, zahlen ja keinen UHV mehr. Jetzt weiß ich eigentlich gar nicht, wie ich zukünftige Ansprüche/Überprüfungen durchsetzen kann. Ich kann doch nicht jedesmal einen Anwalt einschalten? Wer soll das bezahlen?

Wie macht Ihr das?

VG I., die Ratlose

 
6 Antworten:

Re: UHV ausgelaufen, bleibt JA zuständig?

Antwort von susafi am 04.02.2010, 9:12 Uhr

bei uns ist auch der Unterhaltsvorschuss ausgelaufen... ich wollte eine Beistandschaft beim Jugendamt beantragen, allerdings fällt der Mitarbeiterin ständig etwas neues ein um das hinauszuzögern... ständig soll ich dem Kindsvater was schreiben und immer wenn ich das gemacht habe und denke jetzt bekomme ich die, fällt der guten Frau wieder was neues ein

ich denke eigentlich, das dann alles über die Beistandschaft läuft, wenn man sie einmal hat

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@susafi: Gehe doch mal über den Vorgesetzten...

Antwort von Ralph am 04.02.2010, 10:45 Uhr

Ähem,

das Wort "Beistandschaft" sagt doch bereits alles aus. Dem Kind soll BEIGESTANDEN werden, seine Ansprüche gegenüber dem Vater durchzusetzen.
Da ist es wenig hilfreich, wenn Du Dich noch mit einem offenbar eher unkooperativen Vater auseinandersetzen sollst.

Ich würde mal mit dem/der Vorgesetzen sprechen, vielleicht kommt dann Schwung in die Sache.

Viele Grüße
Ralph/Snoopy

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@Frau Krause

Antwort von Ralph am 04.02.2010, 10:52 Uhr

Hallo Ilona,

was willst Du denn, das läuft doch super bei Dir, zumindest, was die Anspruchsverfolgung angeht (noch besser wäre es natürlich, wenn auch was bei 'rumkommen würde, klar!).
WENN er derzeit erwerbsunfähig ist, kann aktuell niemand bei ihm irgendetwas holen. Er hat zwar eine Erwerbsobliegenheit, aber eben nur, wenn er arbeitsfähig ist, und das ist er mit dem EU-Rentenbescheid eben nicht.

Wenn die JA-Kollegin sich nun eine Wiedervorlage in einem Jahr setzt, um zu prüfen, ob der Vater immer noch Rente bezieht, ist das doch in Ordnung.

Oder meinst Du, daß Du andere Auskünfte erhalten würdest als JA? Oder gar schneller?
Eine Privatinsolvenz schützt übrigens nicht vor der Erwerbsobliegenheit, und aktueller Kindesunterhalt geht allen anderen Verpflichtungen aus der Insolvenz vor.

Für mich klingt das in Deinem Fall rund, abgesehen von den fehlenden Unterhaltszahlungen.

Viele Grüße
Ralph/Snoopy

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Danke....

Antwort von FrauKrause am 04.02.2010, 10:57 Uhr

ich hab grad nur Angst bekommen, dass die Wiedervorlage nun ad acta gelegt wird, da das mit auslaufendem Unterhaltsvorschuss für das Amt als erledigt betrachtet wird.

Nun, ich werde bis zum Sommer warten und dann nachfragen.

Bis jetzt war ich nämlich mit der Unterstützung des JA sehr zufrieden und sah mit Auslaufen des UVG meine Felle endgülig wegschwimmen.

Danke für die Beruhigung...

VG I.

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Re: @susafi: Gehe doch mal über den Vorgesetzten...

Antwort von susafi am 04.02.2010, 15:38 Uhr

Wenn ich die Kraft und Zeit dazu habe mache ich das... es ist so sinnlos den Kindsvater anzuschreiben, als ob der das für voll nimmt, wenn ich ihm eine Zwangsvollstreckung androhe und zur Zahlung auffordere

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Eben, dasselbe Geschreibsel vom Jugendamt aber...

Antwort von Ralph am 04.02.2010, 16:11 Uhr

... muß ihn beschäftigen. Wenn er dann auch das nicht ernst nimmt, dann geht eben alles seinen Gang. Behördenmühlen mahlen langsam, aber sie mahlen...

Ralph/Snoopy

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