Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Ralph am 14.05.2016, 21:52 Uhr

Hmmm... hier werden zwei unterschiedliche Sachen vermengt...

... nämlich Zuflußprinzip einerseits und Vorauszahlung/Erstattung andererseits.

Die erste Nachzahlung während des Leistungsbezuges ist Zufluß. Das ist vom Gesetz her unstrittig, auch wenn ich persönlich damit durchaus auch Probleme habe.

Wenn jetzt nach dem Leistungsbezug Unterhaltsnachzahlungen für Zeiten des Leistungsbezuges anstehen, stehen diese im Prinzip auch dem Jobcenter zu. Denn das Jobcenter soll eigentlich nur dann eintreten, wenn andere Möglichkeiten ausscheiden. Und Unterhaltsrechte gegen Unterhaltsverpflichteten durchzusetzen hat Vorrang. Soweit die Theorie.

Die Frage ist jetzt, ob das Jobcenter sich an die Klage angehängt hat, also z.B. Deiner Anwältinb eine sogenannte Übergangsanzeige geschickt hat. Wenn ja, kann das Jobcenter das definitiv einfordern, und Deine Änwältin wäre auch verpflichtet, den Klageerfolg dem Jobcenter miotzuteilen. Das Jobcenter steht in diesem Fall zurecht auf dem Standpunkt, daß es im Bewußtsein des möglichen Unterhaltsklageerfolgs lediglich vorausgeleistet hat, und zwar den strittigen Teil des Unterhalts. Es hätte im Grunde auch sagenm können "Seht zu, daß Ihr schnell Erfolg habt!" Nur ist das so nicht erlaubt, aus gutem Grund. Nur, WENN denn die Klage erfolgreich verläuft, muß das Jobcenter zugreifen dürfen.

Hat das Jobcenter allerdings nichts an Deine Änwältin oder an Dich geschrieben, sieht das eventuell anders aus. Auch wenn es moralisch-rechtlich richtig wäre, sich zu melden, ist die Frage, inwieweit Du dazu verpflichtet bist, zumal das Jobcenter selbst in diesem Fall ja untätig geblieben wäre.

LG
Ralph

 
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