Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Gustavinchen am 24.01.2017, 19:27 Uhr

@Gustavinchen

Das nennt sich dann sogar "überobligatorische" Tätigkeit. Das Einkommen aus einer solchen Tätigkeit ist nur eingeschränkt zu berücksichtigen. (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013, Az. XII ZB 297/12). Aber ist doch schön, dass Dein Mann sich eben gerade nicht mit Verweis auf diese Rechtslage aus der Unterhaltspflicht stehlen will.

 
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