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Geschrieben von Ebba am 19.07.2011, 21:50 Uhr

weil wir das thema Hitler hatten

Sagen wir mal so, das Zeigen des Hitlergrußes ist strafbar nach § 86a StGB [1]. Das gilt auch dann, wenn in der Öffentlichkeit der Hitlergruß ohne politischen Hintergrund gezeigt wird.
Eine Anzeige bei der Polizei könnte den Jungen ganz schönen Ärger bringen.
Ob ich soweit gehen würde, würde ich sicher davon abhängig machen, wie ich die Jungs einschätze. Sind sie einfach nur blöd und unwissend, dann macht es vielleicht Sinn mit den Eltern oder sogar mit den Jungs zu reden. Erscheint das wenig erfolgversprechend oder sind die Jungs schon auf dem Weg zu einer rechtsextremen politischen Überzeugung könnte eine Anzeige sinnvoll sein.


[1]
§ 86a
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

 
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