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Geschrieben von hgmeier am 19.08.2015, 22:22 Uhr

Tübinger OB droht Beschlagnahmung an

Da ist schon ein Unterschied.

Bei dem von dir geschilderten geht es darum, daß man mitteilt, daß es bei Nichterfüllen der Forderung vorgesehene Maßnahmen getroffen werden.

Die Maßnahme der Beschlagnahmung von Wohnraum ist jedoch nicht die Folge des Nichtzustandekommen der Primärforderung (=Kauf des Objekts), sondern nur die (evtl. notwendige) Folge des Nichterreiches des Gesamtziels (ausreichend Wohnraum schaffen).


Ich finde es hat irgendwie dreist das gleich mit in das Kaufangebot reinzuschreiben. Zu diese Maßnahme kann man immer noch greifen, wenn man auf die Gesamtheit der Kauf - oder Mietangebote kein zufriedenstellendes Ergebnis erreichen kann.

 
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