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Geschrieben von mozipan am 06.06.2011, 16:54 Uhr

Außerdem:

1.
Wurde die Revision lediglich fristwahrend eingelegt. Sobald die Urteilsbegründung des Gerichts vorliegt, wird dann geprüft, ob es überhaupt Revisionsgründe gibt und erst dann wird die Revisionsbegründung verfasst oder eben die Revision zurückgenommen.

2.
Prüft das Revisionsverfahren, sofern die nächste Instanz dieser stattgibt, lediglich, ob Verfahrensfehler vorliegen.

In einem Revisionsverfahren geht es nicht um den Fall an sich, sondern um das Verfahren, dass sich mit dem Fall befasst hat.

3.
Nur wenn der Revision stattgegeben wurde und das Revisionsverfahren zur Urteilsaufhebung führt, dann kann es eventuell ein neues Verfahren geben. Aber nur dann.

4.
Wenn es vernünftige Gründe gäbe, hätte man Berufung eingelegt. Die STA hat aber nichts in der Hand, womit sie eine ordentliche Berufungsbegründung verfassen könnte.

 
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