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Geschrieben von Moneypenny77* am 15.12.2006, 13:16 Uhr

an alle und bes. an Moneypenny

Auch als gesetzlicher Vertreter darf er das Geld nicht ausgeben.

Ich bezweifle, daß es ihm möglich war, ein Konto auf seinen Namen zu Gunsten seines Sohnes zu eröffnen, denn die sog. "Verträge zugunsten Dritter" werden, zumindest nach meinem Kenntnisstand, wegen der schlechten Nachvollziehbarkeit im Rahmen der Geldwäsche gar nicht mehr gemacht. Vom Arbeitsaufwand mal ganz abgesehen, denn dabei muß ein Tag X angegeben werden, an dem das Vermögen auf den "Dritten" übergeht, was technisch schwer darstellbar ist.

Ich glaube eher, er hat ein ganz normales Konto eröffnet und unter der Angabe zum Geldwäschegesetz als wirtschaftlich Berechtigten seinen Sohn angegeben. Das ist aber nur eine Angabe, wem das Geld eigentlich gehört, hat aber keinerlei Bedeutung für die Bank im Sinne der Verfügungsberechtigung!

Ganz klar: Anwalt einschalten!!!

 
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