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Geschrieben von TanteSam am 30.05.2007, 11:03 Uhr

Kann man das machen?

Hallo Ihr lieben Foris,
ich hab da mal eine Frage an Euch.
Folgendes:
Meine Tante hat letztens erwähnt das sie sich ärgert ihrer zweiten keinen 2. Namen gegeben zu haben. Kann man einen 2. Namen auch noch im Nachhinein vergeben?

Die große heißt Lisa-Marie
Die kleine heißt Lena (Nelly). Find ich persönlich zwar nicht so toll den Namen, wollt aber einfach mal fragen.

Danke schon mal,
Sam

 
4 Antworten:

Re: Kann man das machen?

Antwort von dalasefra am 30.05.2007, 11:27 Uhr

ich weiß es auch nicht aber kann mir durchaus vorstellen dass das irgendwie machbar ist es gibt ja auch ausländer die ihren namen dann in deutschland ändern lassen. nachfragen beim standesamt kostet ja nichts.

LG Dani

würd mich interessieren ob man das wirklich kann wenn ihr mehr wisst gib doch bitte mal bescheid.
vielleicht kann man ja auch einen namen streichen lassen:-) wäre in meinem Fall ganz schön.

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Re: Kann man das machen?

Antwort von trisha0570 am 30.05.2007, 11:53 Uhr

Ich glaube nicht, dass das noch geht. Wenn der Name einmal eingetragen ist, ist er eigentlich endgültig.
Es gibt zwar Fälle, bei denen der Name später noch geändert wurde, das sind aber begründete Ausnahmefälle - ich kenne z.B. eine Frau, die als Kind Christliebe hieß, sobald sie 18 war, hat sie ihren Namen in Christine umgeändert. Auf jeden Fall ist das bestimmt teuer.

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Re: Kann man das machen?

Antwort von goldy am 30.05.2007, 13:37 Uhr

Ja kann man, aaaber es kostet ca 1000€.

Von meiner Schwägerin die Schwester hat ihren 3. Jungen Laurell genannt. Ca 2 Monate später wollte sie noch einen Zweitnamen (Jerome) anhängen lassen, aber es sollte wohl 2000DM kosten. Darum denke ich, dass es heute mind. 1000€ währen.

Mann muss zum Standesamt sich bissel informieren. Vielleicht sind die Preise auch Unterschiedlich...

LG Regina

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Re: Kann man das machen?

Antwort von KevinTate am 30.05.2007, 15:37 Uhr

Ich hab mal was rausgesucht:

Allgemeines


Das deutsche Namensrecht wird nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.

Vorname


Änderungen in der Vornamensführung sind wie die Familiennamensänderung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Recht der Vornamensgebung, das bei der Geburt eines Kindes ausgeübt wird, endet mit der Eintragung der zulässig gewählten Vornamen beim Standesamt.

Folgende Änderungen sind denkbar:


Ersetzung eines Vornamens durch einen anderen Vornamen
Streichen oder Hinzufügen eines Vornamens
Verdeutschung ausländischer Namensformen
Änderungen der Schreibweise
Keine Änderung im Sinn des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinn nicht gibt. Unter mehreren beigelegten Vornamen steht es dem Namensträger frei, welchen er als Rufnamen gebrauchen will.


Gebühren


Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens beträgt 2,50 Euro bis 1.022,-- Euro, die Gebühr für die Änderung eines Vornamens 2,50 Euro bis 255,-- Euro. Wird ein Antrag zurückgezogen oder abgelehnt wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr im Einzelfall ergibt sich aus dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Namensänderung für den Antragsteller. Falls eine Ermäßigung der Gebühr beansprucht wird, sind Nachweise über die Einkommensverhältnisse vorzulegen.

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