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Geschrieben von Ebba am 15.01.2016, 11:21 Uhr

@littlecreek

§ 1612 Abs.2 BGB bestimmt:
Haben Eltern einen unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit in m Voraus Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird.

Eltern können also mE, im Rahmen dieser Unterhaltsbestimmung, unter Berücksichtigung der Belange des volljährigen Kindes bestimmen, dass es im elterlichen Haushalt lebt. Leben die Eltern getrennt kann jeder von ihnen das Unterhaltsbestimnungsrecht allein ausüben, muss aber dabei die Belange des anderen Elternteils berücksichtigen. So ist, nach einer gerichtlichen Entscheidung die einseitige Bestimmung hinzunehmen, wenn Interessen des anderen Elternteils, zB weil dieser wegen mangelnder Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist, überhaupt nicht berührt werden.

Dabei ist, wie bereits gesagt, auch auf die Belange des Kindes Rücksicht zu nehmen. Das kann letztlich immer nur für den Einzelfall beurteilt werden.

Ausreichend sind aber wohl tägliche Fahrtzeiten von mehr als drei Stunden, die Notwendigkeit eines auswärtigen Studiums entweder weil das gewünschte Studium nicht in örtlicher Nähe angeboten oder von der Vergabestelle ein entfernter Studienort zugewiesen wird.

Nichts habe ich dazu gefunden, dass es insoweit eine Altersgrenze für das unterhaltsberechtigte Kind gäbe. Theoretisch gilt mMn dieses Unterhaltsbestimmungsrecht auch über das 25 LJ hinaus. Die Altersgrenze spielt mW (nur) eine Rolle im Sozialhilferecht.

 
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