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Geschrieben von nilo1988 am 26.07.2012, 16:39 Uhr

nur 1 minute von uns endfernt

Fußgängerüberwege nach § 26 StVO
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.


... Schlimm, dass Unfälle passieren. Mit Sicherheit tragisch, vorallem für die Betroffenden und ihren Angehörigen.

Doch eine Radfahrerin muss absteigen und ihr Rad schieben, um den Fußgängerüberweg zu nutzen. Kein Wunder dass der Kraftfahrzeugführer garnicht so schnell abbremsen konnte, da man mit Rad doch meist flotter unterwegs ist, als zu Fuß.

 
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