Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von finn123 am 21.03.2011, 10:56 Uhr

Schwanmgerscahft und Kündigung !

Hallo,

ich habe eine Frage, und zwar ist eine Freundin schwanger.
Sie ist im September 2010 eine neue Anstellung gefunden, den Arbeitsvertrag, hat sie bis jetzt jedoch nicht unterschrieben.
Kann ihr jetziger Arbeitgeber meiner Freundin die Kündigung aussprechen ?

Bitte um Rat !
Viele Grüße

 
9 Antworten:

Re: Schwanmgerscahft und Kündigung !

Antwort von Manuela1981 am 21.03.2011, 11:01 Uhr

Hat nur sie den Arbeitsvertrag nicht unterschrieben oder hat auch sie kein unterschriebenes Exemplar vom Arbeitgeber ???

Also wenn sie nix schriftliches vom Arbeitgeber hat, dann kann er sie jederzeit "kicken" weil ja gar kein Arbeitsverhältnis besteht.

Aber da versteh ich auch deine Freundin echt nicht - ich arbeite doch nirgends wenn ich keinen Vertrag habe! Was hätte sie denn gemacht wenn kein Geld gekommen wäre ? Dann hätte sie nicht mal was in der Hand gehabt um zu beweisen das sie einen Vertrag hat!

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Re: Schwanmgerscahft und Kündigung !

Antwort von HSVMarie, 26. SSW am 21.03.2011, 11:04 Uhr

warum hat sie denn den Arbeitsvertrag noch nicht unterschrieben? Wie das ohne Arbeitsvertrag ist kann ich dir jetzt nicht sagen. Normalerweise hat man sobald man schwanger ist und dem Arbeitgeber das mitgeteilt hat, einen Sonderkündigungsschutz.

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Re: Schwanmgerscahft und Kündigung !

Antwort von Princess01 am 21.03.2011, 11:05 Uhr

Wenn kein Vertrag, dann Pech, aber es gibt wohl ne Klausel wegen der Arbeitsleistung etc, da muss sie sich beim Anwalt kundig machen.
Wenn man nämlich nach dem Ende der Lehre keinen Vertrag bekommt, trotzdem auf Arbeit geht und der Chef einen nicht Heim schickt, besteht ein schwebender Vertrag...
Ansonsten ist sie unkündbar in der Schwangerschaft wenn sie ein Dokument hat.

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Re: Schwanmgerscahft und Kündigung !

Antwort von Zweizahn, 39. SSW am 21.03.2011, 11:12 Uhr

Fehlende Schriftform ist zwar ein Formmangel, aber meines Erachtens gilt der Arbeitsvertrag trotzdem und zwar mit der gesetzlichen Kündigungsfrist und allen anderen gestzlichen "Minimalleistungen". Damit unterliegt sie meiner Meinung nach auch dem MuSchuG, sobald sie dem AG ihre Schwangerschaft mitteilt.
Mit einer Weiterbeschäftigung nach Berufsausbildungsende hat das nichts zu tun.

Wenn sie seit September arbeitet, dann ist sie auch aus der Probezeit raus. Wenn keiner etwas gegen ihre Weiterbeschäftigung danach etwas gesagt hat, dann wurde der Vertrag stillschweigend in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.
Der AG kann sie also nicht wegen Schwangerschaft rausschmeißen - sofern es sich natürlich um ein ganz normales Arbeitsverhältnis handelt.

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Re: Schwanmgerscahft und Kündigung !

Antwort von Zweizahn, 39. SSW am 21.03.2011, 11:18 Uhr

Ein Arbeitsvertrag kann nach wie vor nur mündlich abgeschlossen werden, ich finde es jedoch regelrecht fahrlässig von deiner Freundin, nicht auf einem schriftlichen Vertrag zu bestehen, schon mal aus Beweisgründen. Schlimmstenfalls muss sie sich nämlich trotzdem auf einen Rechtsstreit einlassen.


Das habe ich bei gabler wirtschaftslexikon gefunden:

vom 20.7.1995 (BGBl. I 946) m.spät.Änd. 1. Zweck des Gesetzes: Mit dem Nachweisgesetz soll eine größere Rechtssicherheit durch die Verpflichtung zur schriftlichen Fixierung der wesentlichen Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Nach § 2 I 7 des Gesetzes hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Der Nachweis selbst ist nicht konstitutiv (rechtsbegründend). Auch ohne Nachweis ist der Arbeitsvertrag gültig. Er dient lediglich der Information des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers über die Rechte und Pflichten. Die Verletzung der Nachweispflicht ist auch nicht bußgeldbewehrt.

2. Mindestbestandteile der Niederschrift für Arbeitsverhältnisse im Inland sind: a) Name und Anschrift der Vertragsparteien, b) vereinbarter Beginn des Arbeitsverhältnisses, c) vorhersehbare Dauer bei befristeten Arbeitsverhältnissen, d) Arbeitsort oder Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt sein soll, e) eine Tätigkeitsbeschreibung, f) Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen und anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit, g) Regelarbeitszeit, h) Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, i) Kündigungsfrist, j) Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

3. Bei geringfügig Beschäftigten ist außerdem der Hinweis über die rentenversicherungsrechtliche Stellung aufzunehmen.

4. Bei Entsendung ins Ausland sind zusätzliche Angaben nötig: a) Dauer der Auslandstätigkeit, b) Währung der Entgeltzahlung, c) Zusätzliches Arbeitsentgelt einschließlich Sachleistungen, d) Bedingung für die Rückkehr.

5. Wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer ausgehändigt, der alle nach dem Nachweisgesetz geforderten Angaben enthält, entfällt die Verpflichtung zur Niederschrift.

6. Bei Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen sind dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat später die Änderungen schriftlich mitzuteilen.

7. Bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen bei Inkrafttreten des Gesetzes ist den Arbeitnehmern nur auf ihr Verlangen innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift auszuhändigen, wenn sie noch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag oder keine schriftliche Bestätigung der Vertragsbedingungen haben.

8. Geltungsbereich: Das Nachweisgesetz gilt für alle Arbeitnehmer einschließlich leitende Angestellte. Ausgenommen sind nur die Arbeitnehmer, die vorübergehend zur Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden (§ 1 des Gesetzes). Sonderreglungen gelten für die zu ihrer Berufsbildung (§ 4 BBiG) und Leiharbeitnehmer, die entsprechenden Schutz gewähren. Das Nachweisgesetz gilt nicht für arbeitnehmerähnliche Personen.

9. Rechtsfolgen bei fehlendem Nachweis: Verantwortlich dafür, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich fixiert werden, ist der Arbeitgeber. Unterlässt er dies, so sieht das Nachweisgesetz keine gesonderte Sanktionen vor. Der Arbeitgeber hat aber bei Streit über die Vertragsbedingungen Beweisnachteile hinzunehmen.

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Kann er nicht!

Antwort von shinead am 21.03.2011, 12:00 Uhr

Der Arbeitgeber kann sie nicht (!) einfach so kündigen.

Wenn kein schriftlicher Vertrag besteht, gelten die Regelungen des BGB von Anfang an. Das heißt: Keine Probezeit und keine Befristung
Ein Arbeitsvertrag bedarf nicht der Schriftform.

Sie arbeitet also seit 09/2010 in einem festen Arbeitsverhältnis ohne Befristung.
Wenn er sie jetzt Kündigen möchte, zieht der Mutterschutz! Das heißt, wenn die Firma nicht pleite geht oder sie goldene Löffel klaut ist ihr der Job sicher!

Gruß
Corinna

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Re: Schwanmgerscahft und Kündigung !

Antwort von Möchtegernschwanger, 5. SSW am 21.03.2011, 12:09 Uhr

Das ist das beste, was ihr passieren konnte... Der Kündigungsschutz greift sofort (sobald sie´s ihrem Chef sagt) und sie hat auch noch nen unbefristeten Vertrag duchr den mündlich geschlossenen Arbeitsvertrag...
Herzlichen gLückwunsch!

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Re: Schwanmgerscahft und Kündigung !

Antwort von Baby2411 am 21.03.2011, 13:03 Uhr

schließe mich an!

Ich würde zwar immer auf etwas schriftliches bestehen, aber da VOR dem Arbeitsantritt nichts unterschrieben wurde (auch kein Vorvertrag? Das wäre nun noch die Frage?!?!) dann hat sie automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis!

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Re: Schwanmgerscahft und Kündigung !

Antwort von mama-von-drei, 25. SSW am 21.03.2011, 17:04 Uhr

Hallo,
eine mündliche Zusage ist verbindlich (zwar schwer nachzuweisen,aber ein Vertrag) und sobald sie Lohn von Ihren AG bekommt ist es sowieso wie ein Vertrag...

LG Sabrina

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