Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von aby, 9. SSW am 14.06.2010, 18:07 Uhr

Mutterschutzgesetz-kennt sich da jemand aus?

Das habe ich Fr. Bader geschrieben:

"Ich hatte am Freitag ein Gespräch mit meinem Frauenarzt, dieser meinte, wenn ich meinem Arbeitgeber schriftlich bestätige, dass es mein eigener Wunsch ist, weiterhin abends zu arbeiten, dürfte es keine Probleme geben.
Stimmt das?
Ich arbeite als Bedienung und habe tagsüber im moment keine Betreuungsmöglichkeit für meinen 1. Sohn.
Dies wäre dann bin zur 20./21.ssw, dann würde ich wenn es bis dahin klappt in die Tagschicht wechseln."

Und das zur Antwort bekommen:

"Hallo,
eigentlich muss das über das Gewerbeaufsichtsamt laufen"

Da ich seit meiner Schwangerschaft unter Verständnisschwierigkeiten leide, kann ich mit der Antwort nix anfangen.

Meine Frage:
Geht das nun, oder nicht?
Ich denke mein Chef wird dann schon wissen, was zu tun ist oder kann sich dem entsprechend informieren. Aber ab dem moment wo er es weiß, darf sonst nicht mehr arbeiten und deshalb möchte ich mich vorab informieren, nicht das er mich bis zur Klärung freistellt.

LG

 
1 Antwort:

Re: Mutterschutzgesetz-kennt sich da jemand aus?

Antwort von blumennacht14 am 14.06.2010, 18:56 Uhr

hallihallo
hab dir mal was angefügt. d.h. wenn du nur bis 22h arbeitest ist es eh kein problem. ansonsten würde ich einfach mal beim gewerbeaufsichtsamt anrufen. die sind meistens sehr nett und können dir ganz genau sagen, was du oder dein chef wie wann machen musst. soweit ich es weiß, würde dein chef sich strafbar machen, wenn er zuliese, dass du noch nach 22h arbeitest (fürsorgepflicht). frag einfach mal nach. telefonnummer findest du bei google.
lieben gruß


§ 8 Übersicht

Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit


MuSchG § 8 Absatz 1


Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden

1. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr,

2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,

3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr.

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