Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von Meusschen, 27. SSW am 01.06.2010, 1:56 Uhr

Falls das einer brauch :-)

Das Mutterschutzgesetz - die wichtigsten Punkte


Arbeiten wie schweres Heben, der Umgang mit giftigen Stoffen sowie Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe,

Erschütterungen oder Lärm sind Ihnen während der Schwangerschaft nicht zuzumuten. Akkord- oder Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, Mehrarbeit oder Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist außer in der Gastronomie und bei Musik- und Theateraufführungen Schwangeren laut Mutterschutzgesetz ebenfalls nicht gestattet.

Ausnahmen gibt es unter anderem im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Krankenpflege und in Familienhaushalten. Das Gewerbeaufsichtsamt kann weitere Ausnahmen zulassen.
Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Selbständige und Hausfrauen. Für Beamtinnen und Auszubildende gibt es aber dem Mutterschutzgesetz ähnliche Regelungen.

Der Mutterschutz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Sechs Wochen vor der Geburt dürfen Schwangere nicht mehr beschäftigt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn die Schwangere arbeiten möchte. Die Schwangere kann diese Erklärung laut Mutterschutzgesetz jederzeit widerrufen.
Nach der Geburt dürfen Mütter die ersten acht Wochen nicht beschäftigt werden, bei Früh- und Mehrlingsgeburten die ersten 12 Wochen. Bei Frühgeburten und vorzeitiger Geburt verlängert sich die Schutzfrist um die nicht in Anspruch genommene Zeit.

Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn ein ärztliches Attest dafür vorliegt, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei der Beschäftigung gefährdet ist.

Der Arbeitsplatz einer Schwangeren muss laut Mutterschutzgesetz so gestaltet sein, dass keine Gefahren für die werdende oder stillende Mutter und das Kind entstehen.
Muss die Schwangere im Stehen arbeiten, hat sie Anspruch auf kurze Ruhepausen im Sitzen. Wenn eine Schwangere im Sitzen arbeitet, hat sie ebenfalls Anspruch auf Entspannungspausen.

Sobald die Schwangere von ihrer Schwangerschaft erfahren hat, sollte sie ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen. Dieser muss die Schwangerschaft dann der Aufsichtsbehörde melden. Die Schwangerschaft muss aber nicht mitgeteilt werden – allerdings gelten dann die im Mutterschutzgesetz geregelten Maßnahmen nicht.

Es reicht aus, zu melden, dass eine Schwangerschaft besteht. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss die Schwangere eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin vorlegen. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.

 
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