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Geschrieben von SandraLa am 11.01.2010, 13:26 Uhr

Elterngeld bei Selbstständigkeit???

Hallo erstmal

Hat einer von euch eine Ahnung wie das Elterngeld bei Selbstständigkeit berrechnet wird und ob man das dann auch 1 Jahr bzw.2 bezieht? Und wie ist das mit dem Mutterschutz?

Vielen Dank im vorraus

 
1 Antwort:

Re: Elterngeld bei Selbstständigkeit???

Antwort von jonahsmama, 6. SSW am 11.01.2010, 13:35 Uhr

1. Maßgebliches Einkommen von Selbständigen vor der Geburt des Kindes – generelle Ermittlung
Das in Kraft getretene Gesetz ist zumindest bezüglich dieses Punktes eindeutig bei denjenigen, die
• während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums (also 12 Monate vor der Geburt des Kindes) diese selbständige Tätigkeit ausgeübt haben
• und auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums (also bei Kindern, die in 2007 geboren wurden: in der Zeit vom 01.01.2006 – 31.12.2006) diese selbständige Tätigkeit ausgeübt haben.

In diesen Fällen ist als bisheriges Einkommen maßgeblich:
• Jahreseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit gemäß Steuerbescheid des Jahres vor Geburt des Kindes (also für Kinder die in 2007 geboren werden: Steuerbescheid 2006)
• abzgl. Steuern (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für dieses Jahr laut Steuerbescheid – zur Berechnung der „anteiligen“ Steuern siehe unten unter Punkt 2
• abzgl. in diesem Zeitraum geleistete Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung aufgrund dieser Erwerbstätigkeit
Dieses Ergebnis ist dann schlicht durch 12 Monate zu teilen und ergibt so das „bisherige durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen“ (vgl. § 2 Absatz 9 BEEG)

Soweit so klar. Wer nach der Geburt des Kindes also gar nicht mehr arbeiten wird, sondern die selbständige Tätigkeit an den Nagel hängt, bekommt also 67% des o.g. Betrages – mindestens jedoch 300,00 € und höchstens 1.800,00 € - als Elterngeld. (Die Zuschläge für Einkommen unter 1.000,00 € und mehrere Kinder lasse ich jetzt mal der Einfachheit halber weg. In jedem Elterngeldrechner online kann das ja gesondert ausgerechnet werden.)

2. Maßgebliches Einkommen von Selbständigen vor der Geburt des Kindes – Steuerliche Abzüge in welcher Höhe
Eine Frage, die ich oben noch nicht angesprochen habe, ist die, in welcher Höhe die Steuern denn tatsächlich bei der obigen Berechnung abgezogen werden. Wer nur Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hat und steuerlich allein veranlagt wird, kann die Beträge einfach aus dem Steuerbescheid ablesen.

Problematisch ist es jedoch für all diejenigen, die nicht nur Einkommen aus selbständiger Tätigkeit haben (sondern z.B. auch noch welches aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung o.ä.) oder auch die schlichtweg steuerlich mit einer anderen Person (meist wohl der andere Elternteil, mit dem man verheiratet ist) zusammen veranlagt werden. Denn die im Einkommensteuerbescheid benannten Steuern beziehen sich dann ja auf das gesamte Einkommen und nicht nur auf das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit, die nun wegfällt bzw. verringert wird.

Das Gesetz führt hierzu lapidar in § 2 Absatz 9 Satz 4 BEEG aus: „Als auf den Gewinn entfallende Steuern ist bei Anwendung von Satz 1 der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der im Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anzusetzen.“ Die Frage, wie dieser Anteil berechnet wird kann den Richtlinien zum BEEG entnommen werden, und zwar unter 2.8.2: „Die Aufteilung der Steuern richtet sich … nach dem Verhältnis der für die Bemessung des Elterngelds berücksichtigten Summe der positiven Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zur Summe aller Einkünfte.“

Es wird also keine gesonderte fiktive steuerliche Berechnung für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vorgenommen, sondern nur eine rein prozentuale anteilige Berechnung. Also sind die abzugsfähigen Steuern für die oben von mir benannte Berechnung unter Punkt 2 nach folgender Formel zu ermitteln:

• Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit lt. Steuerbescheid
• geteilt durch Summe aller Einkünfte lt. Steuerbescheid
• mal Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer lt. Steuerbescheid

3. Fortführung der selbständigen Tätigkeit ohne eigene Tätigkeit nach der Geburt des Kindes
Richtig spannend wird es nun für diejenigen Selbständigen, die auch nach der Geburt des Kindes noch Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beziehen.

Die erste Frage die sich hier stellt ist: Wenn der Selbständige tatsächlich gar nicht mehr arbeitet, aber trotzdem Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit erzielt (z.B. durch Einstellung einer Vertretung), wird dieses Einkommen dann angerechnet?

Das Gesetz ist insofern ziemlich eindeutig. Denn in § 2 Absatz 3 Satz 1 BEEG lautet es: „Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt … wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt.“

Es wird also gar nicht mehr danach gefragt, ob man selbst arbeitet oder nicht, sondern nur ob man Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, also erhält. Und als solches gilt eben auch das „Einkommen aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit“.

Gestalten lässt sich hier höchstens etwas, indem z.B. das Unternehmen auf den anderen Elternteil oder sonst eine Person übertragen wird, so dass Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beim Elterngeldbeantragenden abschließend wegfallen. Ob sie bei anderen Personen – auch dem anderen Elternteil – anfallen, ist ja irrelevant.

4. Fortführung der selbständigen Tätigkeit nach der Geburt des Kindes mit reduzierter Tätigkeit
Die zweite Frage in diesem Zusammenhang ist die nach der reduzierten Arbeitszeit. Vorweg: Eltern, die nach der Geburt wieder Vollzeit arbeiten, bekommen gar kein Elterngeld. Wer jedoch nur bis höchstens 30 Stunden pro Woche arbeitet, hat grundsätzlich eben auch Anspruch auf Elterngeld. Arbeitnehmer haben es hier einfach, sie legen einfach eine Bestätigung ihres Arbeitgebers vor, woraus sich die Arbeitszeit ergibt.

Tatsächlich haben es die Selbständigen jedoch noch einfacher. Denn die Richtlinien zum BEEG sehen unter Punkt 1.6.1.3 vor, dass Selbständige lediglich erklären müssen, dass sie diese Grenze nicht überschreiten und dies glaubhaft zu machen haben. Die geforderte „Glaubhaftmachung“ erfolgt insofern (ebenfalls laut Richtlinie) einfach dadurch, dass erklärt wird, welchen Umfang die Arbeitszeit in der Regel bisher hatte und welche Vorkehrungen im Betrieb getroffen wurden, um die Reduzierung der Tätigkeit aufzufangen (z.B. Einstellung einer Ersatzkraft, Übernahme von Aufgaben durch vorhandene Mitarbeiter, Reduzierung der durchgeführten Aufträge).

Mit anderen Worten: Als Selbständiger muss man schlicht behaupten, dass man nun nur noch bis zu 30 Stunden pro Woche arbeitet und entsprechend nachvollziehbar erklären, wie das gehen soll.

Bei der Bemessung der 30 Wochenstunden gilt übrigens auch ein Durchschnittssatz aus dem jeweiligen Monat. Es ist also auch möglich z.B. in einer Woche 60 Stunden zu arbeiten und dafür in der nächsten Woche gar nicht. Im Grunde dürfen also jeden Monat bis zu 120 Stunden gearbeitet werden, egal in welchen Wochen. (Eventuell wären sogar 129 Stunden vertretbar, da ein Monat durchschnittlich nicht nur aus genau 4 Wochen sondern vielmehr aus 4,3 Wochen besteht.)

5. Maßgebliches Einkommen von Selbständigen nach der Geburt des Kindes
Wer also die selbständige Tätigkeit nicht gänzlich aufgibt, bekommt aber nicht 67% des vorherigen Einkommens, sondern nur 67% der Differenz aus dem Einkommen nach der Geburt des Kindes und dem Einkommen davor (letzteres berechnet wie unter Punkt 1 und 2 dargestellt).

Hier bleibt nun aber die Frage offen, wie denn das „Einkommen nach der Geburt des Kindes“ ermittelt wird. Die maßgebliche Formulierung im Gesetz findet sich unter § 2 Absatz 8 BEEG und lautet: „Als Einkommen aus … selbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Berechnung ergibt. Kann der Gewinn danach nicht ermittelt werden, ist von den Einnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzuziehen. Als auf den Gewinn entfallende Steuern gilt im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.“

Die Regelung des Absatzes 9, wonach einfach der Steuerbescheid eines Jahres herangezogen und durch 12 Monate geteilt werden kann, gilt hier nicht, da diese Regelung eben nur für die Berechnung des „vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens“ herangezogen werden kann.

Also ist tatsächlich gegenüber der Elterngeldkasse nachzuweisen, welches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in jedem einzelnen betreffenden Monat des Elterngeldbezuges bezogen wurde. Das ist so wohl auch schon auf telefonische Nachfrage aus dem Bundesministerium mitgeteilt worden (siehe das Posting von Oli aus Stuttgart unter http://www.elterngeld.net/phpBB2/viewtopic.php?t=2845 – TAUSEND DANK übrigens Oli!)

Als „Monat“ ist hier übrigens der jeweilige Lebensmonat des Kindes und nicht der Kalendermonat maßgeblich. Das ist natürlich ganz besonders lustig und führt zu tollen neuen Rechenspielen.

Aber erstmal vorweg: Dem Bundesministerium ist bereits aufgegangen, dass von niemandem verlangt werden kann, sein Einkommen konkret in jedem Lebensmonat des Kindes durch einen einzelnen Nachweis zu erbringen. Dieses Problem trifft nicht nur Selbständige sondern auch Angestellte, denn auch diese bekommen ihre Gehaltsabrechnungen ja nur für Kalendermonate und nicht für die Lebensmonate ihrer Kinder.

Als Selbständiger muss man also grundsätzlich eine monatliche BWA vorlegen. Wer eine solche absolut nicht vorlegen oder erstellen kann, bei dem gilt: Einnahmen im betreffenden Monat abzgl. pauschal 20%. Es macht also Sinn, sich vorher zu überlegen, ob der eigene Kostenapparat diese Pauschale von 20% der Einnahmen übersteigt oder nicht. Wer weniger als 20% Kosten hat, sollte einfach die Einnahmen angeben und sich die Pauschale abziehen lassen. Wer allerdings mehr als 20% Kosten hat, sollte wohl in jedem Fall eine monatliche BWA vom Steuerberater erstellen lassen.

Diesbezüglich ist nämlich folgende Formulierung in 2.8.5 der Richtlinien zum BEEG wichtig: „Den Antragsteller trifft eine Obliegenheit zur Mitwirkung. Da nur er Zugriff auf seine Geschäftsdaten hat, ist die für den Einkommensnachweis erforderliche Aufstellung von ihm zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls hat er sich dazu auf eigene Kosten der Hilfe eines Steuerberaters etc. zu bedienen. Eine Überforderung ist damit nicht verbunden, denn die benötigten Nachweise sind bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung vorhanden und werden in ähnlicher Weise für die Steuererklärung benötigt, zu der die antragstellende Person gegenüber den Finanzbehörden verpflichtet ist.“

Mit anderen Worten: Eine jährliche Einnahmenüberschussrechnung bzw. Bilanz muss ich als Selbständiger wegen der Einkommensteuererklärung ohnehin erstellen, diese muss ich also auf jeden Fall mal irgendwann der Elterngeldkasse vorlegen. Die Fertigung monatlicher EÜRs, Bilanzen oder BWAs durch den Steuerberater kann die Elterngeldkasse aber meines Erachtens auch trotz dieses Teils der Richtlinie von mir nicht erwarten. Denn die Begründung „es liegt keine Überforderung vor“ greift hier eben nicht, weil ich gegenüber dem Finanzamt ja eben nicht dazu verpflichtet bin, monatliche Nachweise zu erbringen. Also denke ich, dass ich mich für den monatlichen Einkommensnachweis auch auf den Pauschalabzug von 20% berufen kann und lediglich dazu verpflichtet bin, selbst eine Aufstellung zu machen, welche Einnahmen im betreffenden Monat vorlagen.

Hat man nun auf diese Weise schon mal sein (Brutto)Einkommen pro Kalendermonat ermittelt und nachgewiesen, ist auch hier noch der steuerliche Abzug vorzunehmen. Das erfolgt dann wieder durch die anteilige Berechnung der gesamten anfallenden Steuer im Verhältnis zum Gesamteinkommen wie hier unter Punkt 2 dargestellt.

Das sich so ergebende kalendermonatliche Nettoeinkommen ist nun auf die Lebensmonate des Kindes umzurechnen, und zwar laut 2.3.2 der Richtlinien zum BEEG durch taggenaue Umrechnung. Die Berechnung des Nettoeinkommens im Lebensmonat des Kindes (= Monat des Elterngeldbezuges) erfolgt also nach folgender Formel:

• Anzahl der auf den Lebensmonat des Kindes fallenden Tage des Kalendermonats, in welchem der Lebensmonat des Kindes beginnt
• geteilt durch die Tage dieses Kalendermonats
• mal Nettoeinkommen dieses Kalendermonats

zuzüglich

• Anzahl der auf den Lebensmonat des Kindes fallenden Tage des Kalendermonats, in welchem der Lebensmonat des Kindes endet
• geteilt durch die Tage dieses Kalendermonats
• mal Nettoeinkommen dieses Kalendermonats

ergibt das Nettoeinkommen des betreffenden Lebensmonats des Kindes

Hier das Beispiel aus den Richtlinien:

Geburt des Kindes am 5. März 2007, daraus folgt, dass der Lebensmonat des Kindes jeweils vom 5. eines Monats bis zum 4. des Folgemonats läuft.

Zu berücksichtigendes Netto-Einkommen nach der Geburt:
0 € im Januar 2008 (bestehend aus 31 Kalendertagen)
1.000 € im Februar 2008 (bestehend aus 29 Kalendertagen – Schaltjahr)
1.500 € im März 2008 (bestehend aus 31 Kalendertagen)

Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens für Lebensmonat 05.01.-04.02.08:
27 Lebenstage im Januar / 31 Kalendertage im Januar x 0 € = 0 €
zzgl. 4 Lebenstage im Februar / 29 Kalendertage im Februar x 1.000 € = 137,93 €
macht insgesamt: 137,93 €

Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens für Lebensmonat 05.02.-04.03.08:
25 Lebenstage im Februar / 29 Kalendertage im Februar x 1.000 € = 862,07 €
zzgl. 4 Lebenstage im März / 31 Kalendertage im März x 1.500 € = 193,55 €
macht insgesamt: 1.055,62 €

Jetzt kommt es allerdings noch spannender: Insgesamt kommt es für das anzurechnende Einkommen während des Bezuges des Elterngeldes ja letztlich doch wieder auf das durchschnittliche Einkommen an. Daraus folgt: Das in den Lebensmonaten mit Erwerbseinkommen nach der Geburt erzielte Einkommen ist jetzt noch zu addieren und durch die Zahl der Lebensmonate mit Erwerbseinkommen nach der Geburt zu teilen.

Im obigen Beispiel ist nun also sowohl für den Lebensmonat 05.01.-04.02.08 als auch für den Lebensmonat 05.02.-04.03.08 jeweils 596,78 € (137,93 € + 1.055,62 € geteilt durch 2 Monate) als durchschnittliches Einkommen nach der Geburt bei der Differenzberechnung anzusetzen.

Insgesamt sind das also wirklich sehr lustige Rechenspiele, die man da vorzunehmen hat.

Durch die konkrete monatliche Berechnungsweise ergeben sich für uns Selbständige aber gegebenenfalls ziemliche Gestaltungsspielräume bei der Verteilung der Elternmonate: Wer seinen Gewinn nur durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, bei dem gilt auch steuerlich und elterngeldrechtlich das sogenannte Zu- und Abflussprinzip. Einkommen ist also nur das Geld, was man im betreffenden Monat auch tatsächlich erhalten hat. Wer also z.B. auf die Bezahlung seiner Rechnungen durch die Kunden einige Monate verzichten kann, sollte einfach zusehen, dass er in den Monaten, in denen er Elterngeld beziehen will, keine bzw. kaum Geldeingänge hat. Auch darauf hatte Oli aus Stuttgart in seinem Posting schon hingewiesen.

Bei denjenigen, die bilanzieren (müssen) gilt jedoch auch elternrechtlich nicht das Zu- und Abflussprinzip sondern die steuerliche Verbuchung (vgl. 2.8.1 der Richtlinien zum BEEG). Auch insofern kann man jedoch natürlich gestalten. Das wäre im Einzelfall mit dem Steuerberater abzuklären.

Eine andere Gestaltungsmöglichkeit bietet sich Selbständigen mit kleinen und mittleren Unternehmen insofern natürlich auch noch durch Bildung von Ansparrücklagen bzw. Ansparabschreibungen nach § 7g Absatz 3 EStG in den betreffenden Monaten. Nähere Einzelheiten hierzu solltet Ihr bei Eurem Steuerberater erfragen. Interessant ist jedoch insofern vor allem auch die Vorschrift in § 7g Absatz 4 Satz 2 EStG: Es ist steuerrechtlich letztlich gar nicht notwendig, dass der Gegenstand, für den die Ansparrücklage gebildet wurde, tatsächlich angeschafft wird. Es geht nur darum, dass man plant, einen solchen Gegenstand anzuschaffen. Tut man es dann doch nicht, ist die Rücklage eben später (nämlich nach zwei Jahren – also wenn ohnehin kein Elterngeld mehr bezogen wird) wieder aufzulösen und dem Gewinn hinzuzurechnen.

Aber Achtung! Laut der Richtlinie zum BEEG unter 2.1.4 und sind solche Abschreibungen (genauso wie auch sonstige Abschreibungen für Absetzung) – die ja nur einmal jährlich gebucht werden – monatlich umzulegen. Ihr könnt die Abschreibung für das laufende Jahr zwar vollständig in einem Monat Eures Elterngeldbezuges für das ganze Jahr buchen, es wird dann aber wohl nur mit 1/12 in diesem Monat und weiteren 1/12 in den weiteren Monaten des betreffenden Kalenderjahres berücksichtigt.

6. Generelle Nachweiserbringung zum Einkommen – vorläufige Festsetzung
Zu guter Letzt stellt sich nun noch das Problem, wie und wann man die jeweils laut Gesetz maßgeblichen Beträge nachweist. Die meisten Selbständigen haben sicher jetzt noch keinen Steuerbescheid für 2006 vorliegen, obwohl ja genau der für die Berechnung ihres bisherigen Einkommens maßgeblich ist (wenn das Kind in 2007 geboren wird). Ebenso sind Selbständige kaum in der Lage, ihr monatliches Einkommen immer gleich zu Beginn des nächsten Monats nachzuweisen, weil die Führung der Buchhaltung und Erstellung der jeweiligen BWA doch meist länger in Anspruch nimmt.

Dies bedeutet aber nicht, dass Selbständige erstmal kein Elterngeld bekommen oder immer nur den Mindestbetrag von 300,00 €. Vielmehr kann das bisherige Einkommen auch vorläufig nur durch eine Einnahmenüberschussrechnung, BWA oder Schätzung des Steuerberaters dargelegt werden. Ebenso reicht es aus, dass zukünftige Einkommen einfach durch eine Schätzung des Steuerberaters oder eine eigene nachvollziehbare Schätzung darzulegen. Auf dieser Basis wird das Elterngeld dann vorläufig berechnet, festgesetzt und auch ausgezahlt.

Aber Achtung!!!! Die Nachweise laut Gesetz (also der Steuerbescheid des Vorjahres und die BWAs o.ä. für die Zeit nach der Geburt des Kindes) müssen in jedem Fall später nachgereicht werden und erst dann erfolgt die abschließende Berechnung des Elterngeldes. Es hilft also nicht wirklich, hier bei den Schätzungen dramatisch andere – bessere – Werte anzugeben, um zunächst so viel Elterngeld wie möglich zu beziehen, weil man es nachher wieder zurückzahlen muss. (Natürlich kann man das so machen, und das überschüssige Elterngeld zinsbringend anlegen bis die endgültige Festsetzung erfolgt.)

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