Dezember 2012 Mamis

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Geschrieben von Yvi1984, 8. SSW am 02.05.2012, 21:44 Uhr

Wie geht es hinterher finanziell weiter?

Liebe MissLissy,

ich kopiere dir hier mal den Text einer Rechtsanwältin zu diesem Thema rein. Hoffe das kann deine Ängste und Zweifel etwas reduzieren.

Für Schwangere gibt es den besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), der grundsätzlich unabhängig von der Betriebsgröße für alle schwangeren Frauen gilt, egal ob vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt.

Nach § 9 Abs. 1 MuSchG ist die Kündigung einer Schwangeren durch den Arbeitgeber bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig und damit unwirksam, wenn dem Arbeitgeber bei der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt ist oder ihm dies innerhalb 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Da Sie nach § 5 Abs. 1 MuSchG die Schwangerschaft ohnehin dem Arbeitgeber frühestmöglich mitteilen sollen, wird sich der Arbeitgeber nach dieser Mitteilung nicht mehr ohne Weiteres auf eine Kündigung berufen können, da dann in jedem Falle Kenntnis von der Schwangerschaft im Kündigungszeitpunkt hatte.

Zwar gibt es in § 9 Abs. 3 MuSchG die Möglichkeit, dass die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde in bestimmten Ausnahmefällen eine Kündigung genehmigen kann, doch kommt dies meiner Erfahrung nach eher selten vor, da es für diese Genehmigung wirklich außergewöhnlicher Umstände bedarf, die ferner nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen dürfen. Solche Ausnahmefälle wurden beispielsweise bei strafbaren Handlungen der schwangeren Frau oder bei einer Stilllegung des Betriebs angenommen. Dass ein Kleinbetrieb gegeben ist, bedeutet aber noch nicht automatisch, dass eine Ausnahme im Sinne des § 9 Abs. 3 MuSchG vorliegt oder eine Kündigung möglich wäre.

Wenn ein Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG vom Arzt attestiert wird, kann deswegen ebenfalls im Normfall nicht gekündigt werden. Auch hier greift der besondere Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 MuSchG.

Sollte Ihnen dennoch ohne die Genehmigung der Arbeitsschutzbehörde gekündigt werden, sollten Sie sich unverzüglich an einen Kollegen oder eine Kollegin vor Ort wenden, um sich gegen die Kündigung gerichtlich zur Wehr zu setzen.

Aufgrund Ihrer Ausführungen halte ich es aber eher für wahrscheinlich, dass es überhaupt zu einer Kündigung kommen wird.

Der Vollständigkeit halber noch ein kleiner Hinweis zum Abschluss: § 9 Abs. 1 MuSchG bezieht sich ausdrücklich nur auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung. Andere Formen, das Arbeitsverhältnis zu beenden (befristeter Vertrag, Aufhebungsvertrag) werden nicht erfasst, so dass eine andere Beendigung zulässig und wirksam wäre.

Liebe Grüße Yvi

 
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