März 2012 Mamis

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Geschrieben von Krümmel12, 12. SSW am 06.09.2011, 16:09 Uhr

FA-Besuche

Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)

§ 16 Freistellung für Untersuchungen

Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes
gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltausfall
darf hierdurch nicht eintreten.

freizustellen = Arbeitszeit es muss nicht nachgearbeitet werden.

 
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