Geschrieben von Judylein_11 am 09.10.2021, 22:47 Uhr |
Beschäftigungsverbot nach Elternzeit
Hallo ihr lieben
Am 3.11.21 endet meine 2-jährige Elternzeit.
Eigentlich war ausgemacht dass ich für 12 stunden/woche das Arbeiten in meinem vorherigen Betrieb anfange.
Mittlerweile bin ich wieder schwanger und wollte daher wieder auf meine alte Stelle mit 40 Stunden.
Da ich bei der ersten Schwangerschaft sofort ein Beschäftigungsverbot erhalten habe, geh ich davon aus, dass es diesesmal wieder so sein wird.
Jetzt zu meiner Frage: Muss ich erst wieder 3 Monate arbeiten, um dann im Beschäftigungsverbot das volle Gehalt für 40 Stunden zu bekommen?
War jemand von euch schon in derselben Situation und kann mir weiterhelfen?
Ich danke euch schon jetzt für eure Antworten
Viele Grüße
Re: Beschäftigungsverbot nach Elternzeit
Antwort von Gernemama am 09.10.2021, 23:47 Uhr
Du kannst kein Vollzeit BV bekommen, wenn du die Voraussetzungen nicht erfüllst. Fehlende Kinderbetreuung ist das Stichwort. Ohne Schwangerschaft würdest du dann Vollzeit arbeiten?
Hast du denn eine Vollzeit Kinderbetreuung für das 1. Kind?
Ist der Vertrag schon schriftlich auf 12 h reduziert.
Ansonsten gilt ein BV ab ersten Tag nach Elternzeit. Also wieder Gefährdungsbeurteilung und dann BV vom AG.
Re: Beschäftigungsverbot nach Elternzeit
Antwort von Judylein_11 am 09.10.2021, 23:56 Uhr
Nein es ist bisher nur mündlich besprochen worden, dass ich 12 Stunden arbeiten würde.
Nein ohne Schwangerschaft würde ich nicht Vollzeit arbeiten
Mein 1. Kind ist in der Krippe und Großelter sind auch noch als Kinderbetreuung da, falls das als Begründung ausreicht.
Mein erster Arbeitstag ist der 4.11.21 und ab da gilt dann das BV?
Und wonach richtet sich das Entgelt?
Re: Beschäftigungsverbot nach Elternzeit
Antwort von Gernemama am 10.10.2021, 9:29 Uhr
Das Entgelt richtet sich nach dem gültigen Vertrag.
Natürlich zählt das BV erst ab 4.11. also AG Schwangerschaft anzeigen usw
Re: Beschäftigungsverbot nach Elternzeit
Antwort von Felica am 10.10.2021, 13:38 Uhr
Wenn du noch keine Änderung unterschrieben hast, du auch VZ arbeiten könntest weil Kind betreut und du das auf Verlangen nachweisen kannst, du auch dann vz arbeiten würdest wenn dein AG ersatzarbeit hast bzw du eine FG erleidet, dann musst du gar keinen Tag arbeiten um das volle Entgeld zu bekommen. BV kann dann ab dem ersten Arbeitstag ausgestellt werden. Wie das vom AG angenommen wird das du wortbrüchig wirst, weil ja bisher von 12 Std die Rede war, anderes Thema.
Re: Beschäftigungsverbot nach Elternzeit
Antwort von Summer80 am 10.10.2021, 14:09 Uhr
Das kannst du natürlich machen und das Vollzeit-BV nach "altem" Vertrag nutzen. Sei dir nur bewusst: hat dein AG plötzlich doch Arbeit für dich (Dokumentationen schreiben usw) oder erleidest du eine Fehlgeburt (Gott bewahre), musst du deinen Vertrag im vollen Stundenumfang erfüllen. Und das bedeutet, dass dein Kind dann halt 40h fremdbetreut wird.
Kann so passieren, du kannst aber auch Glück haben. Streng Rechtlich gesehen ist es Betrug.