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Geschrieben von Steffi528 am 06.05.2010, 11:17 Uhr

Steuerrecht! zur Hilfe, Übungsleiter, Pauschabetrag zum Absetzen???

Hallo Ihr!

ist hier irgendwer, der helfen kann?

Gibt es einen Pauschalbetrag zum Absetzen von Werbekosten, die man von einen Betrag oberhalb von 2100 € noch absetzen kann?
ich habe jetzt gelesen, das es die normale Arbeitnehmerpauschale gibt, die da einsetzbar wäre.
Stimmt das? Gibt es noch anderes?

Wer helfen kann, bitte mit Querverweise und §!
Vielen Dank

Und viele Grüße

 
3 Antworten:

Re: Steuerrecht! zur Hilfe, Übungsleiter, Pauschabetrag zum Absetzen???

Antwort von Leena am 06.05.2010, 12:17 Uhr

Der sog. Übungsleiter-Pauschbetrag ist in § 3 Nr. 26 EStG geregelt, da steht im Prinzip auch alles Wesentliche drin, wenn Du nachlesen magst:

"Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen"

Im Prinzip geht der Gesetzgeber also davon aus, dass mit dem Freibetrag von 2.100 € die Aufwendungen abgegolten sind, der der Übungsleiter aufgrund seiner Tätigkeit hatte. Über diese Pauschale hinaus dürfen weitere Pauschalen (wie z.B. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag) nicht abgezogen werden.

Wenn die Einnahmen aus der Übungsleiter-Tätigkeit die 2.100 € übersteigen, dürfen weitere Werbungskosten nur dann abgezogen werden, wenn sie nachgewiesen sind und auch nur, soweit sie die Pauschale von 2.100 € übersteigen.

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Re: Steuerrecht! zur Hilfe, Übungsleiter, Pauschabetrag zum Absetzen???

Antwort von Steffi528 am 06.05.2010, 14:35 Uhr

Also dann bedeutet dies, das wenn jemand 2400,00 € im Jahr erreicht, er oder sie 300 € dann versteuern muss? Und dann die Sozialabgaben?
Oder kann die Person die 200 €, wenn sie es nachweisen kann, als Werbekosten auf die normale Pauschale draufpacken?

Vielen dank für deine Antwort, Steuerrecht ist jetzt nicht unbedingt, das, was ich kann ;-)

Grüße

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Re: Steuerrecht! zur Hilfe, Übungsleiter, Pauschabetrag zum Absetzen???

Antwort von Leena am 06.05.2010, 15:20 Uhr

Ja - grundsätzlich bedeutet es, dass ein Übungsleiter, der 2.400 € pro Jahr bekommt, davon 300 € versteuern muss - allerdings nur, wenn er noch andere Einkünfte hat bzw. bei einer Zusammenveranlagung der Ehepartner noch andere Einkünfte hat. Wenn jemand nur 300 € Einkünfte pro Jahr hat, fällt das unter das Existenzminimum! Außerdem gibt es noch eine "Härtefallregelung", wonach bestimmte Einkünfte bis zu einer gewissen Höhe (max. 410 €, § 46 Abs. 5 EStG) nicht mit angerechnet werden, es kommt allerdings auf die Höhe der Einkünfte und die Art der Einkünfte an...

Die Übungsleiter, die ich kenne, müssen übrigens von den, was sie für die Übungsleiter-Tätigkeit bekommen, keine Sozialabgaben zahlen, weil sie nicht unter die Sozialversicherungspflicht fallen (da nebenberufliche Tätigkeit etc.).

Was die Frage betrifft, ob man 200 €, wenn man sie nachweisen kann, als Werbekosten auf die normale Pauschale draufpacken kann - man kann Werbungskosten nur dann geltend machen, wenn die Werbungskosten insgesamt die 2.100 € übersteigen, alle Werbungskosten bis zu 2.100 € sind durch den Übungsleiter-Pauschbetrag abgegolten. Wenn man aber Einnahmen von 2.400 € hat und Werbungskosten von insgesamt 2.300 €, dann kann man die den Pauschbetrag von 2.100 € übersteigenden Werbungskosten von 200 € geltend machen und muss nur die 100 € versteuern.

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