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von Leena  am 09.02.2015, 14:07 Uhr

Hab Dank für den Link, ABER

Ich weiß es ja nur von der Anerkennung von Krankheitskosten bei der Steuer im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen inkl. der entsprechenden Rechtsprechung, da sind die Grenzen auf jeden Fall auch sehr fließend und "Einzelfallentscheidung" des Arztes, Amtsarztes o.ä., es werden aber je nachdem definitiv auch "alternative" Behandlungsansätze von den Kassen finanziert, ggf. muss da aber vor Beginn der Behandlung ein amtsärztliches Attest vorgelegen haben.

Als "Abgrenzungskriterien" zwischen "Schulmedizin" und "alternativer Medizin" sind die "Erstattungskriterien" von Krankenkassen, Beihilfe etc. sicherlich ungeeignet, zumal überall andere Dinge bezahlt / nicht bezahlt werden.

 
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