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Geschrieben von Feuerpferdchen am 27.08.2014, 21:56 Uhr

Das ist sicher richtig, aber, was hat die Hausverwaltung damit zu tun?

Was anderes gefunden: Sonnt sich der Mieter gern nackt auf dem Balkon, darf er das auch weiterhin tun (AG Merzig 23 C 1282/04, in WM2005, S. 727). Aber:
Bei Sex auf dem Balkon kann sich nicht nur der Nachbar wehren (AG Bonn, 8 C 209/05). Auch der Vermieter kann seinen Mieter wegen Störung des Hausfriedens abmahnen (AG Bonn 8 C 209/05). Bei dem Typ ist das ja eine Mischung aus beidem und und ausserhalb seines Balkons, also stoerender

 
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