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Geschrieben von Ebba am 16.09.2013, 16:34 Uhr

Aufsichtspflicht

Geregelt ist die Aufsichtspflicht im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) unter § 832. Dort heißt es:

§ 832
Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Detailfragen, insbesondere dazu, wann welches Mass der Aufsicht ist, hat v.a. die Rechtsprechung beantwortet.
Hier findest du einige Ausführungen zum Thema:
http://www.juraforum.de/lexikon/aufsichtspflichtverletzung

 
Unten die bisherigen Antworten. Sie befinden sich in dem Beitrag mit dem grünen Pfeil.
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