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Geschrieben von shinead am 18.09.2013, 15:12 Uhr

Das ist nicht widerrechtlich!!!!!!!!!!

Doch...

Eine individuelle Prüfung ist notwendig. Eine Benachteiligung eines Eigentümers (und bei uns werden Handys gekauft, nicht geleast, gemietet oder abbezahlt) darf nicht aufgrund einer "allgemeinen Annahme" geschehen. Solche Handys kriegen Teenies zu Weihnachten, Geburtstag, Namenstag, Ostern, Zeugnistagen, etc. geschenkt. Damit sind sie rechtmäßiger Eigentümer. Und das auch, wenn der vorherige Eigentümer noch Raten beim Verkäufer über den Handyvertrag zu zahlen hat. Die Sim-Karte (=Kartenvertrag) gehört dann dem Vertragsnehmer. Das abzuzahlende Handy dem Beschenkten. Schließlich ist es nicht verboten Geschenke auf Raten zu kaufen.

Im Zweifel würde ich immer davon ausgehen, mit dem rechtmäßigen Eigentümer zu sprechen, der einen berechtigten Herausgabeanspruch hat.

Die unrechtmäßige Einbehaltung von Eigentum ist und bleibt Diebstahl. Und eine Schulordnung steht nie über dem BGB und der Verfassung. Eigentum ist nämlich als Grundrecht dort verankert.

 
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