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Geschrieben von MMarga am 30.06.2010, 22:44 Uhr

habe...

Ein Versäumnisurteil ist ein Titel, aus dem man vollstrecken kann. Er muss zugestellt sein (ich denke mal, dass du eine vollstreckbare Ausfertigung hast?) Ins Konto kannst du somit pfänden, musst die Bank als Drittschuldner anschreiben (genaueres ist in der ZPO zu finden).
Die Herausgabe kann auch vollstreckt werden mit diesem Titel.
Der Anwalt kann eine 0,3 Verfahrensgebühr nehmen, die sich aus dem Gegenstandswert errechnet, d. h. wie viel du pfänden willst, dann musst du im RVG in die Tabelle (Anlage 2) schauen und da siehst du dann, wie viel du zahlen musst. Bei Herausgabeansprüchen kenne ich den Gegenstandswert nicht, der ergibt sich irgendwie aus dem Wert der Sache, die herauszugeben ist. Vielleicht zahlt ja der Schuldner komplett, und du bleibst nicht auf den Kosten sitzen?!
Ich finde eine Zwangsvollstreckung durch einen RA machen zu lassen viel leichter. Er hat gewisse Formulare, und 12 Monate auf einen Gerichtsvollzieher zu warten habe ich noch nie gehört. Der Anwalt hat einfach Ahnung von der Zwangsvollstreckung, die ganzen §§ und Einwendungen dagegen pp. Dein früherer AG kann sich nämlich gegen die ZV wehren, dann zieht sich das Verfahren in die Länge. Natürlich kostet ein Anwalt Geld…
Du hast aber auch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, die sog. Prozesskostenhilfe zu beantragen, was allerdings selten ist für ein ZV Verfahren. Prozesskostenhilfe bekommen z. B. Geringverdiener, Arbeitslose etc. pp. .
Ich wünsche dir viel Glück!

 
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