Geschrieben von shinead am 02.07.2012, 22:25 Uhr |
Was das SGB sagt...
Lies mal § 7 Abs. 3a SGB II
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Wenn einer der 4 Punkte zutrifft, dann seit ihr eine Bedarfsgemeinschaft. Also nicht zu früh die Kontenvollmachten verteilen.
Auch darf Dein Freund nicht Dein Kind versorgen.
Dann muss das "Probejahr" genehmigt werden.
Der AE-Zuschlag ist allerdings futsch.
- Bedarfsgemeinschaft SLG II - Mimo 02.07.12, 16:18
- Re: Bedarfsgemeinschaft SLG II - taram 02.07.12, 16:28
- Re: Bedarfsgemeinschaft SLG II - mf4 02.07.12, 16:32
- Re: Bedarfsgemeinschaft SLG II - Mami-Franzi19 02.07.12, 20:50
- Was das SGB sagt... - shinead 02.07.12, 22:25