Geschrieben von Hannah79 am 23.10.2016, 2:28 Uhr |
Unterhaltsberechnung
Ganz klare Sache, egal was man beantragen möchte - hier offenbar SGB II ("Hartz IV") - man kann und sollte (!) immer so schnell wie möglich den Antrag schon stellen. Die noch fehlenden Unterlagen reicht man dann nach. Wenn das Fehlen der Unterlagen nicht durch dich verschuldet ist, dann wird dir das auch nicht angehängt in den Fristen. Wichtig ist, dass du so bald wie möglich den Antrag stellst, weil dir ja sonst pures Geld verloren geht! Anspruch auf Geld hast du ja erst ab dem Tag der Antragstellung... Wenn das Jobcenter dich wieder wegschickt mit der Begründung du bräuchtest erst den Bescheid um überhaupt einen ANTRAG stellen zu können, dann lass dich nicht wegschicken sondern bestehe auf die Antragstellung. Zur Not über den Vorgesetzten oder im allerschlimmsten Fall einen Anwalt. Einen Antrag kann man immer auf alles stellen... Nur ob's genehmigt wird steht auf einem anderen Blatt. Eine Ablehnung dann aber bitte schriftlich, denn wegen fehlender Unterlagen, die nicht durch dich zu verschulden sind, darf nicht abgelehnt werden. Viel Erfolg!
Hannah
- Unterhaltsberechnung - ela_wue 16.10.16, 23:26
- Re: Unterhaltsberechnung - spiky73 17.10.16, 0:50
- Re: Unterhaltsberechnung - Pamo 17.10.16, 6:35
- Re: Unterhaltsberechnung - Gucci75 17.10.16, 9:43
- Re: Unterhaltsberechnung - spiky73 17.10.16, 10:12
- Re: Unterhaltsberechnung - 32+4 17.10.16, 19:55
- Re: Unterhaltsberechnung - Hannah79 23.10.16, 2:28
- Re: Unterhaltsberechnung - spiky73 17.10.16, 0:50
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