Geschrieben von 32+4 am 12.05.2011, 17:37 Uhr |
uff, der KV muß keine Auflagen erfüllen
es gibt begleiteten Umgang, aber der KV muß sonst keine Auflagen erfüllen.
Man "legt es ihm nur nahe" eine Therapie/Suchttherapie zu machen
usw..usf..
Auf die Einzelheiten mag ich hier nicht so eingehen.
Aber wie groschi schon vermutet hat, der Beistand und der Richter waren "leicht" parteiisch.
Der KV wurde sogar beglückwünscht, als er (aus taktischen Gründen) ganz plötzlich heute sein Alkoholproblem zugab.
Er muß beim Umgang nüchtern erscheinen (Pegeltrinker)..wer kontrolliert das denn und wie? Und wielange geht der begleitete Umgang? Nicht, daß er sich da nun ein paar mal zusammenreißt und dann gehts wieder von vorne los.
- uff, der KV muß keine Auflagen erfüllen - 32+4 12.05.11, 17:37
- Re: uff, der KV muß keine Auflagen erfüllen - taram 12.05.11, 17:55
- Re: uff, der KV muß keine Auflagen erfüllen - shortie 13.05.11, 9:02
Kinder-Notfallkarte
Etwas vage, aber ich probiers einfach mal
Umfrage
Nicht AE-Thema Autokindersitze
Hoffentlich nicht: unfähige Mutter, die das Leben nicht auf die Reihe kriegt ...
Arge-Frage bzgl.Heizkosten-was tun
Hach, was sind wir Männer toll...
Mal ne Frage wegen Aufenthaltsrecht
Jobangebote