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Geschrieben von faya am 30.06.2010, 7:15 Uhr

Frage zum Arbeitsamt

Mich würde interessieren, ob eine Sperre vom Arbeitsamt, weil eine "zumutbare" Stelle nicht angenommen wird, nur eine finanzielle Sperre/ Kürzung beinhaltet oder ob man auch die Krankenversicherung übers Arbeitsamt damit vorübergehend verliert.

 
17 Antworten:

Re: Frage zum Arbeitsamt

Antwort von spiky73 am 30.06.2010, 7:43 Uhr

moin faya,

war das ein vorschlag vom arbeitsamt oder eine selbstgesuchte arbeit?
und: geht es (im falle eines vorschlags) darum, sich von vornherein nicht zu bewerben, oder steht es schon fest, dass man eingestellt werden soll?

lg,
martina.

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Re: Frage zum Arbeitsamt

Antwort von faya am 30.06.2010, 7:59 Uhr

Hi guten Morgen,

kein A.-amt-Vorschlag , aber das Arbeitsamt weiß davon. Ja, eine Zusage wäre gegeben. Aber die Arbeit in der Form ist nicht zumutbar.

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Re: Frage zum Arbeitsamt

Antwort von spiky73 am 30.06.2010, 8:05 Uhr

soweit ich weiss, hat das arbeitsamt bei selbstgesuchten stellen keine handhabe, etwas zu kürzen. das bezieht sich nur auf vom arbeitsamt vorgeschlagene stellen.

und, seien wir mal ehrlich: bei einer richtig tollen stelle würde man sicher auch gehaltskürzungen oder andere einschränkungen in kauf nehmen.
es geht ja nicht nur darum, "irgendwas" zu tun, sondern eben etwas, was man tun kann und tun will.

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Re: Frage zum Arbeitsamt

Antwort von Suka73 am 30.06.2010, 9:41 Uhr

allerdings sieht das Arbeitsamt das ein wenig anders, denn in deren Augen (und damit haben sie ja nicht Unrecht) "liegt man ihnen auf der Tasche" - sei es nun aus Eigenverschulden oder nicht. Insofern muten sie einem also auch Arbeiten zu, die vielleicht nicht ganz so das Gelbe vom Ei sind.

Warum war die Stelle unzumutbar?

Habe das hier gefunden:

Während der Sperrzeit: Schutz durch Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung?

Im ersten Sperrzeitmonat besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung (gkV) keine Versicherungspflicht; vielmehr hat der Arbeitssuchende im ersten Monat nach Beendigung seiner Mitgliedschaft in der gkV weiterhin Anspruch auf deren volle Leistung. Dies ist in § 19 II SGB V geregelt. Nach Ablauf dieses Übergangsmonats besteht über die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für Arbeitslose weiterhin Versicherungsschutz. Dies ist in § 5 SGB V geregelt. Davon zu unterscheiden ist das Krankengeld: dieses wird während einer verhängten Sperrzeit nicht gezahlt (vgl. § 49 SGB V).

Folge der Sperrzeit ist, dass der Arbeitslose / Arbeitssuchende während der Verhängung kein Arbeitslosengeld bezieht. Dies führt auch dazu, dass während der Sperrzeit keine Pflicht zur Rentenversicherung besteht.

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Das war kein Vorschlag vom Arbeitsamt...

Antwort von FrauKrause am 30.06.2010, 10:26 Uhr

somit hast Du vom Arbeitsamt auch keine Rechtshelfsbelehrung erhalten, was Dir droht, wenn Du eine zumutbare Tätigkeit nicht annimmst. So hat das AA auch keine Handhabe.

Allerdings, warum sollte das AA davon überhaupt erfahren? Hab ich was überlesen?

VG I.

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Re: Das war kein Vorschlag vom Arbeitsamt...@FrauKrause

Antwort von faya am 30.06.2010, 10:38 Uhr

Die wissen von dem Vorstellungstermin, weil man ja schriftlich den Nachweis erbringen muß, wann und wo man sich selbst um Arbeit bemüht hat.

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Re: Das war kein Vorschlag vom Arbeitsamt...@FrauKrause

Antwort von Suka73 am 30.06.2010, 10:51 Uhr

und da, Frau Krause, sehe ich eben den Knackpunkt - denn für das AA macht es keinen Unterschied, ob die Stelle von ihnen empfohlen wurde oder ob der Arbeitslose sich die Stelle gesucht hat... es läuft aufs Gleiche hinaus: die Stelle wird wegen Unzumutbarkeit nicht angetreten.

Im Umkehrschluss würde das ja, auf doof gesagt, heißen: Wenn ich mal so gar keinen Bock auf Arbeiten habe, dann suche ich mir einfach in der Zeitung (unzumutbare) Stellen raus, schicke die Einladungen zum GEspräch dem Arbeitsamt, sage danach, "das geht ja gar nicht" - beziehe aber weiter mein Arbeitslosengeld.

Man möge mich berichtigen, wenn ich jetzt nen falschen Denkansatz habe... aber ich denke nicht, dass das AA da wirklich nen Unterschied macht.

LG sue

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es MUSS einen Unterschied machen...

Antwort von FrauKrause am 30.06.2010, 11:45 Uhr

nur MIT SCHRIFTLICHER "RECHTSHELFSBELEHRUNG" (das muss und steht konkret über der Belehrung) bezüglich eines konkreten Angebotes kann das AA gerichtsfest (!) eine Sanktionierung durchsetzen. Es kann natürlich einfach sanktionieren, würde aber vor Gericht nicht damit durchkommen, falls der Arbeitslose Widerspruch gegen eine Sanktionierung einlegt.

ES kann sich natürlich die "Kanditatin" merken und versuchen, anderweitig "dingfest" zu machen, das ist ja ihr gutes Recht (in Maßnahmen schicken etc.).

LG I.

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Aber wissen sie auch....

Antwort von +emfut+ am 30.06.2010, 11:51 Uhr

.... daß Du nach dem Vorstellungstermin eine Zusage hattest?

Und wenn ja: Woher?

Mir hat die ARGE noch nie (!!!!!!) einen Stellenvorschlag geschickt. Ich muß komplett selber suchen. 6 Bewerbungen pro Monat muß ich nachweisen - und wenn ich das nicht tue, wird das Geld gekürzt. Rechtsgrundlage ist diese "Vereinbarung", die ich unterschreiben mußte. Ich weiß gerade nicht, ob in der Vereinbarung auch steht, daß ich diese Stellen antreten muß, wenn ich sie denn bekommen könnte - wenn ja, dann gäbe es auch bei Nicht-ARGE-Jobs eine Rechtsgrundlage.

Gruß,
Elisabeth.

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Eingliederungsvereinbarung...

Antwort von FrauKrause am 30.06.2010, 11:53 Uhr

....

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hat faya eine solche denn schon unterschrieben???

Antwort von FrauKrause am 30.06.2010, 11:54 Uhr

fragt

I.

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Re: hat faya eine solche denn schon unterschrieben???

Antwort von +emfut+ am 30.06.2010, 11:59 Uhr

Wenn sie nachweisen muß, wann und wo sie sich beworben hat: Ziemlich sicher.

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@faya

Antwort von sophieno am 30.06.2010, 12:00 Uhr

Darf ich mal fragen, warum die Arbeit nicht zumutbar ist?
Lg sophieno

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meint faya überhaupt sich???

Antwort von vallie am 30.06.2010, 12:02 Uhr

mein elefantenkopf sagt mir:
faya ist selbständig....

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entschuldigung, emfut

Antwort von vallie am 30.06.2010, 12:09 Uhr

ich brauche noch eine pnantwort.
komm sonst nicht mehr an den pc. vorher.

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Die Antwort lautet....

Antwort von +emfut+ am 30.06.2010, 12:28 Uhr

Ja!

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Re: meint faya überhaupt sich??? @Vallie

Antwort von faya am 30.06.2010, 15:18 Uhr

du hast PN....
und: wer sich wirklich dafür interessiert kann mich gern anschreiben....

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